Nun liegt der Evaluationsbericht zum „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ vom 15. 7. 2013 (BGBl I, 2379) vor. Und er kommt zu dem überraschenden Ergebnis, dass das Anreizsystem in § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO, d. h. die Verkürzung des Entschuldungsverfahrens auf drei Jahre bei Erbringung einer Befriedigungsquote von mindestens 35 % der Insolvenzforderungen, nicht die erhoffte Effektivität erzielen konnte. Die Fachöffentlichkeit nimmt das überrascht zur Kenntnis und wendet sich der nächsten Reform zu, ohne sich weiter mit den Ergebnissen der Evaluation aufzuhalten. Das entspricht der Handlungsempfehlung des BMJV. Der Vorschlag der Kommission für eine „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU“ vom 22. 11. 2016 (COM(2016) 723 final), d. h. die Restrukturierungsrichtlinie der EU, gibt die Richtung und den Takt für die nächste Reform vor.
Gilt es deshalb, aus der gescheiterten Reform keine weiteren Schlüsse zu ziehen? Nicht ganz.