ZVI 2017, 2

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2017 AufsätzeFrane Zivkovic*

Die Vorsatzanfechtung im Verbraucherinsolvenzverfahren

Fokus: Ratenzahlungen

Durch das am 1. 7. 2014 in Kraft getretene „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ vom 15. 7. 2013 (BGBl I 2013, 2379) ist es zum ersatzlosen Wegfall von § 313 Abs. 2 InsO a. F. gekommen. Damit hat der Gesetzgeber vor zwei Jahren das Insolvenzanfechtungsrecht auch im Bereich der Verbraucherinsolvenz in die Hände des Insolvenzverwalters gelegt. Zuvor war es nicht der Treuhänder, der zur Insolvenzanfechtung berechtigt gewesen ist, sondern es waren die Insolvenzgläubiger, denen die Insolvenzanfechtung übertragen war. Diese haben jedoch von ihren Insolvenzanfechtungsmöglichkeiten in der Praxis kaum Gebrauch gemacht. Wollte der Treuhänder hingegen einen Anfechtungsanspruch verfolgen, so musste er sich erst mühsam hierzu von der Gläubigerversammlung beauftragen lassen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO a. F.). Beides hatte zur Folge, dass die Insolvenzanfechtung in der Verbraucherinsolvenz vor dem 1. 7. 2014 keine nennenswerte Rolle gespielt hat und als Instrument der Massemehrung ein Exot blieb. Mit der erfolgten Übertragung des Insolvenzanfechtungsrechts auf den Insolvenzverwalter hat sich dies nun spürbar geändert. Selbst wenn es nicht zu der von einigen Gläubigern befürchteten Insolvenzanfechtungswelle im Bereich der Verbraucherinsolvenz gekommen ist, so ist gleichwohl zu beobachten, dass die Zahl der erfolgten Insolvenzanfechtungen in Verbraucherinsolvenzverfahren signifikant gestiegen ist. Hierbei sticht – wie auch bei Unternehmensinsolvenzen – die Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO besonders hervor. Die Vorsatzanfechtung ist bei Verbrauchern gerade im Zusammenhang mit geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarungen von erheblicher praktischer Bedeutung, da Ratenzahlungsvereinbarungen bei Verbrauchern ein beliebter Weg zur Entschuldung sind. Sie werden bspw. mit Vermietern wegen Mietschulden, mit Energieversorgern wegen unbezahlter Stromrechnungen oder mit Unterhaltsgläubigern wegen Unterhaltsrückständen geschlossen. Häufig sind sie auch Folge von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, § 802b Abs. 2 ZPO.
Der vorliegende Beitrag skizziert die Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO und rückt dabei einzelne Spezialprobleme der Vorsatzanfechtung bei Raten zahlenden Verbrauchern in den Vordergrund. Dies erfolgt unter Einarbeitung der neuesten Entwicklungen in der BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung von Ratenzahlungen. Mit im Blick sind prozessuale Fragestellungen. Damit entsteht für den Rechtsanwender ein Überblick des Status quo zur Vorsatzanfechtung bei Verbrauchern, wenn bei ihnen Ratenzahlungen im Streit stehen.
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Rechtsanwalt in der Kanzlei Schwemer Titz & Tötter, Hamburg

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