Die Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, aus dem nach § 201 Abs. 2 InsO die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden kann, bereitet erhebliche Probleme, wenn der Antrag erst gestellt wird, nachdem die Restschuldbefreiung bereits erteilt worden ist. Ob der Gläubiger in dieser Phase noch ein rechtlich geschütztes Interesse an einem vollstreckbaren Tabellenauszug hat, obwohl die Forderung aufgrund der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar ist (zu den Wirkungen der Restschuldbefreiung BGH
ZVI 2009, 40), ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Schwierig wird die Situation insbesondere dann, wenn der Gläubiger die Forderung mit dem Attribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet hatte, der Schuldner dieser Anmeldung nur hinsichtlich des Privilegs der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hatte und eine Beseitigung dieses Widerspruchs durch den Gläubiger bis zum Ausspruch der Restschuldbefreiung nicht erfolgt ist. Ob in diesem Fall das Insolvenzgericht noch verpflichtet ist, trotz des Ausspruchs der Restschuldbefreiung dem Gläubiger einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle zu erteilen, so dass es anschließend Sache des Schuldners ist, sich im Rahmen der dann folgenden Zwangsvollstreckung mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gegen das vom Gläubiger geltend gemachte Attribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu verteidigen oder ob der Gläubiger verpflichtet ist, vor Beantragung des Tabellenauszugs seinerseits den Widerspruch des Schuldners zu beseitigen soll nachfolgend näher untersucht werden.