ZVI 2013, 6

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013AufsätzeCarsten Homann*

Anwendung der befristeten Anordnung der Unpfändbarkeit des Guthabens auf einem P-Konto

Kontopfändungsschutz ist seit dem 1.1.2012 nur noch über das Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) möglich. Damit ist der seit dem 1.7.2010 geltende Dualismus beim Pfändungsschutz für „normale“ Konten und P-Konten wieder beseitigt worden. Die Regelungen zum Pfändungsschutz auf Konten, die keine P-Konten sind, sind teilweise außer Kraft getreten, teilweise inhaltlich in das neue Recht übernommen worden. So auch geschehen mit der Vorschrift zur befristeten Anordnung der Unpfändbarkeit von Guthaben, die vormalig in § 833a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO a.F. und nunmehr in § 850l ZPO n.F. verortet ist. Sie gilt nach ihrem neuen Wortlaut nur für das P-Konto. Dies verblüfft auf den ersten Blick, da der Schuldner bereits über die Regelungswirkung des § 850k ZPO, den ausdifferenzierten Freibetragsschutz, abgesichert ist. Fraglich ist daher, welcher Anwendungsbereich für § 850l ZPO n.F. bleibt.
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Dr. iur., Rechtsanwalt, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Schuldnerfachberatungszentrum der Universität Mainz

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