Die Rechtsprechung zur Insolvenz natürlicher Personen, in der es vornehmlich um die Erteilung der Restschuldbefreiung geht, nimmt in der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs erheblichen Raum ein. Seit Inkrafttreten der Stundungsvorschriften im Jahre 2001 ist die Zahl der Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen auf beständig mehr als 100.000 Verfahren pro Jahr angestiegen. Dieser Anstieg spiegelt sich auch in der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats wieder. Die Verbraucherinsolvenz hat sich zu einem echten Massenverfahren entwickelt. Bei dieser erheblichen Zahl von Insolvenzen dürfte es nicht verwundern, dass entsprechend viele Fragen aus diesem Bereich, die auch 10 Jahre nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung noch klärungsbedürftig sind, an den Bundesgerichtshof herangetragen werden. Dies kommt zum einen in der immer noch großen Zahl von Rechtsbeschwerden zum Ausdruck, die aufgrund der unveränderten Fassung des § 7 InsO auch weiterhin ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft sind. Die natürliche Personen betreffenden Verfahren machen einen ganz erheblichen Anteil der im Durchschnitt beim IX. Zivilsenat neu eingehenden ca. 300 Rechtsbeschwerdeverfahren pro Jahr aus. Einige Fragen, die die Insolvenz natürlicher Personen und die Konsequenzen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen, sind aber auch im Rahmen von Revisionsverfahren zu beantworten. Für diese ist ebenfalls der IX. Zivilsenat zuständig, sofern sie insolvenzrechtliche Fragen betreffen. In dem nachfolgenden Beitrag soll die insolvenzrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit Gegenstand das Verfahren über das Vermögen natürlicher Personen ist, in ihren Grundzügen skizziert werden. Die Darstellung geht von der Verfahrenskostenstundung über die Besonderheiten des Eröffnungsverfahrens und des eröffneten Verfahrens bis hin zum eigentlichen Restschuldbefreiungsverfahren.