Derzeit immer noch schlecht vergütete IN-Verfahren über das Vermögen natürlicher Personen können für Insolvenzverwalter eine erhebliche Arbeit bedeuten, wenn der Schuldner eine neue selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder seine bisherige selbstständige Tätigkeit fortführt und sich dabei der Kontrolle des Verwalters entzieht. Häuft der Schuldner während der Dauer des Insolvenzverfahrens neue Verbindlichkeiten auf, so besteht die Gefahr, dass geschädigte Gläubiger versuchen, Ansprüche als Masseverbindlichkeiten gegenüber der Insolvenzmasse geltend zu machen. Denkbar sind im worst-case auch Haftungsklagen gegenüber dem Verwalter persönlich.
Eine Entscheidung des BGH (
ZVI 2003, 170, dazu EWiR 2003, 593 (Tetzlaff)) hat hier in der Vergangenheit unter den Insolvenzverwaltern für zusätzliche Unruhe gesorgt, da sich die Entscheidungsgründe so interpretieren lassen, als müsse der Verwalter ein IN-Verfahren über das Vermögen von selbstständig tätigen natürlichen Personen so abwickeln wie eine Unternehmensinsolvenz.
Der Beitrag beschäftigt sich mit Gegenstrategien bei nicht kooperationswilligen Schuldnern mit dem Ziel einer Abwendung einer Haftung der Insolvenzmasse. Unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung werden Möglichkeiten für eine kostengünstige Abwicklung von Insolvenzverfahren über das Vermögen von selbstständigen natürlichen Personen erörtert.