ZVI 2015, 277
Rechtliches Gehör der Beteiligten im Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung
Es ist eine alte Erfahrung, dass auch seit Jahren oder Jahrzehnten existierende Vorschriften erst wahrgenommen und diskutiert werden, wenn sie Gegenstand von Gerichtsentscheidungen sind. Dazu zählt auch die Regelung in § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO, wonach zu einem Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers in der Wohlverhaltensperiode auch alle übrigen Insolvenzgläubiger anzuhören sind. Die Berechtigung und praktische Umsetzung dieser Regelung soll im Kontext des bei Versagungsanträgen zu gewährenden rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten untersucht werden.
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- Richter am AG, Göttingen
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