ZVI 2023, 341

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2023 ReportArbeitsgruppe Reform der Verbraucherinsolvenz*

Diskussionsrunde zur Reform der Verbraucherinsolvenz anlässlich der Evaluierung des Verbraucherinsolvenzrechts 2024 („DRV-2024“)

Durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts- Vereins-, und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. 12. 2020 (BGBl I 2020, 3328) ist das Restschuldbefreiungsverfahren auf drei Jahre verkürzt worden.
Nach Art. 107a EGInsO hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024 zu berichten, wie sich diese Verkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern ausgewirkt hat. Der Bericht soll auch auf etwaige Hindernisse eingehen, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausgehen. Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.
Eine Arbeitsgruppe von Schuldnerberatern, Angehörigen von Insolvenzgerichten und von Insolvenzverwaltern hat sich ausgehend von einer Diskussion auf dem 19. Deutschen Insolvenzrechtstag 2022 mit verschiedenen Aspekten zur Reform der Verbraucherentschuldung beschäftigt. Sie ist der Auffassung, dass die Evaluation die Regelungen zum Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren natürlicher Personen insgesamt in den Blick nehmen und den Reformbedarf prüfen sollte.
Die Arbeitsgruppe schlägt Änderungen vor, die sie als fortlaufenden Diskussionsprozess versteht. Die Vorschläge sollen eine Diskussionsgrundlage sein. Sie sind deshalb auch erst unterschiedlich stark konturiert.

Inhaltsverzeichnis

1.
Straffung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durch Umgestaltung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens
341
2.
Forderungsanmeldungen, -prüfungen und -feststellungen
342
2.1.
Forderungsanmeldeverfahren
342
2.2.
Aufwand
342
2.3.
Nutzen des geltenden Forderungsanmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungsverfahren im Verbraucherinsolvenzverfahren
344
2.4.
Reformüberlegungen
344
2.4.1.
Harmonisierungsrichtlinien-Entwurf der EU 2022/702 (HarmRL)
344
2.4.2.
Masselose Verfahren
344
2.4.2.1.
Verzicht auf Forderungsanmeldung, -prüfung
344
2.4.2.2.
Feststellung der Beteiligtenstellung
345
2.4.2.3.
Verjährungshemmung
345
2.4.2.4.
Ausgenommene Forderungen
345
2.4.2.5.
Anmeldefrist
346
2.4.2.6.
Insolvenzverfahren und anhängige Prozesse
346
2.4.3.
Verfahren mit Massegenerierung im eröffneten Verfahren oder der Treuhandphase
346
2.4.4.
Originär massehaltige Verfahren
347
3.
Wiederholte Verfahren
347
4.
Verstrickungsproblematik
347
5.
Speicherung insolvenzbedingter Informationen durch Wirtschaftsauskunfteien
347
6.
Schuldnerberatung für ehemals Kleinselbstständige
348

1. Straffung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durch Umgestaltung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens

Das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren hat in der Praxis an Bedeutung verloren. Nach dem Bericht des Statistischen Bundesamtes wurden im 1. Halbjahr 2022 bei etwas über 33.000 anhängigen Verbraucherinsolvenzverfahren in nur 364 Fällen Schuldenbereinigungspläne angenommen. Im Jahr 2021 waren es bei ca. 78.000 Verfahren 768 Fälle. Die Quote bewegt sich damit etwa im 1 %-Bereich. Darüber, in wie vielen Fällen ein Einigungsversuch erfolglos versucht worden war, verhält sich die Statistik nicht. Nach den praktischen Erfahrungen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die erfolglosen Einigungsversuche keine große Rolle gespielt haben. Die Gerichte machen in den meisten Fällen von der Möglichkeit des § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO Gebrauch und ordnen wegen der Aussichtslosigkeit der Einigung auf der gerichtlichen Ebene die Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag an.
Ob das Instrument des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens überhaupt sinnvoll ist, ist in der Vergangenheit rechtspolitisch mehrfach diskutiert worden, insbesondere, nachdem auch im Verbraucherinsolvenzverfahren die Vereinbarung eines Insolvenzplans zugelassen worden war. Letztlich ist das Instrument erhalten geblieben, weil es die Verhandlungspositionen im außergerichtlichen Verfahren stärken soll, wenn darauf verwiesen werden kann, dass die Zustimmung obstruierender Gläubiger notfalls im gerichtlichen Verfahren ersetzt werden kann.
Die Arbeitsgruppe ist der Auffassung, dass das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren weiterhin erhalten bleiben sollte, dass aber die Eigenverantwortung der Schuldner in diesem Bereich gestärkt werden sollte.
In der Praxis verursacht das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren in der derzeitigen Form des § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO sowohl auf Seiten der Schuldnerberatungsstellen wie auch bei den Gerichten einen weitgehend unnötigen Aufwand. In jedem Verfahren muss ein gerichtlicher Schuldenbereinigungs-ZVI 2023, 342plan vorgelegt werden, auch wenn absehbar ist, dass kein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt werden wird. Den Schuldnern steht insofern keine Entscheidungsbefugnis zu, obwohl sie es sind, die durch die Gestaltung des Plans die Grundlagen für den Erfolg oder die Aussichtslosigkeit des Einigungsversuchs legen. Auch die Entscheidung über die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens liegt ausschließlich in der Kompetenz des Gerichts. Das widerspricht auch dem Ziel der Stärkung des Verantwortungsbereichs der beratenden Personen und Stellen im Insolvenzverfahren, das der Bundesgerichtshof jüngst in seiner Entscheidung zur Prüfungskompetenz der Gerichte im Rahmen der Abschlussbescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nochmals ausdrücklich betont hat.1 Die die Schuldner beratenden Personen und Stellen können in der Regel die Erfolgsaussichten eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens zuverlässig einschätzen.
Die Eigenverantwortung der Schuldner und die Verantwortung der Schuldnerberatungsstellen sollte deshalb dadurch gestärkt werden, dass das Zwischenverfahren nach § 306 Abs. 1 Satz 1 bis 3 InsO nur noch auf einen entsprechenden Antrag des Schuldners Platz greift. Ein Planverfahren gegen den Willen des Schuldners durchzuführen, erscheint ohnehin nicht sachgerecht. Das Verfahren würde dadurch gestrafft und sowohl die Gerichte als auch die Beratungsstellen würden entlastet. Die obligatorische, praktisch aber weitgehend überflüssige Vorlage eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO würde entfallen. Der Verbraucherinsolvenzantrag würde reduziert und von überflüssigen Teilen entschlackt. Die Anlage 2A nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 d) und der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan nach 2 g) der VbrInsFV würden entfallen. In diese Richtung gingen richtigerweise bereits die Vorschläge der Stephan-Kommission.2
Die Regelungen könnten im Rahmen der §§ 306 Abs. 1 und 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO wie folgt getroffen werden:
§ 306 Abs. 1 InsO:
„Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan, wenn der Schuldner in seinem Antrag nach § 305 Abs. 1 die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens beantragt.“
§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO:
„die Erklärung, ob ein Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens gestellt wird; wenn der Antrag gestellt wird, hat der Schuldner einen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen; dieser kann alle Regelungen enthalten […]“.

2. Forderungsanmeldungen, -prüfungen und -feststellungen

2.1. Forderungsanmeldeverfahren

Das Forderungsanmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungsverfahren dient dem Zweck der bestmöglichen und gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger i. S. d. § 1 Satz 1 InsO.3 Mit der Prüfung und Feststellung der Forderungen soll Klarheit darüber geschaffen werden, welche Forderungen mit welchem Betrag an der Verteilung der Insolvenzmasse teilhaben.4 Da die Insolvenzmasse der Gesamtheit der Gläubiger als Haftungsmasse zugewiesen ist, umfasst dieses Teilhaberecht auch das Recht zum Widerspruch gegen Forderungen, die von anderen Gläubigern angemeldet worden sind.
Zudem wird durch die Forderungsanmeldung und -feststellung bestimmt, wer mit den darauf basierenden Rechten im Insolvenz- und ggf. Restschuldbefreiungsverfahren Verfahrensbeteiligter ist.5
Materiellrechtliche Wirkungen hat die Forderungsanmeldung im Hinblick auf die Hemmung der Verjährung. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB hemmt die Anmeldung eines Anspruchs im Insolvenzverfahren die Verjährung. Die Regelung ist das Pendant zur Beschränkung der Durchsetzbarkeit der Gläubigerrechte während eines laufenden Insolvenzverfahrens.
Im Hinblick auf die Wirkungen einer Restschuldbefreiung soll im Rahmen des Prüfungs- und Feststellungsverfahrens möglichst frühzeitig geklärt werden, welche Forderungen aufgrund ihres besonderen Status nach § 302 InsO von einer Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Deshalb sind bei der Anmeldung ggf. Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzlich pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
Die Eintragung einer festgestellten Forderung in die Insolvenztabelle hat nach § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Sofern der Schuldner einer Forderung nicht widersprochen hat, wirkt die Eintragung in die Tabelle auch ihm gegenüber.6
Die Gläubiger einer festgestellten Forderung können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Insolvenztabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben soweit sich kein Entschuldungsverfahren anschließt, § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO. Aufgrund dieser Titelwirkung verjähren auch Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, nach § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB erst in dreißig Jahren.
Es ist allerdings fraglich, ob diese Zwecke in allen Fällen erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand stehen.

2.2. Aufwand

Das Forderungsanmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungsverfahren erfordert einen Aufwand für alle Beteiligten.
Die Gläubiger müssen für die Anmeldung ihrer Forderungen aktiv werden und hierfür proaktiv die Insolvenzbekanntmachungen verfolgen. Sie werden mit dem Eröffnungsbeschluss, der nach § 30 InsO i. V. m. § 9 InsO im Insolvenzportal bekannt gemacht wird, gem. § 28 Abs. 1 InsO immer aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen beim Insolvenzverwalter anzumel-ZVI 2023, 343den. Mit der Anmeldung sind möglichst Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck vorzulegen, § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO. Die Anmeldung kann zwar nach § 174 Abs. 4 InsO durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments vereinfacht werden, die technischen Voraussetzungen sind aber noch nicht flächendeckend vorhanden.
Die Insolvenzverwalter haben die Insolvenztabelle bis zum Prüfungstermin zu führen, § 175 Abs. 1 Satz 1 InsO. Die angemeldeten Forderungen sind mit den Angaben über den Grund und den Betrag der Anmeldung sowie ggf. über einen Nachrang in die Tabelle einzutragen. Zu vermerken ist auch, ob Forderungen aus vorsätzlich begangenen Handlungen, Forderungen aus Steuerstraftaten oder Forderungen aus pflichtwidrig vorenthaltenem Unterhalt angemeldet worden sind. Auch wenn dem Verwalter vor dem Tabelleneintrag grundsätzlich kein materielles Vorprüfungsrecht in Bezug auf die angemeldeten Forderungen zukommt, hat er das Recht, auf materiellrechtliche Bedenken gegen das Bestehen der Forderung oder zur Wirksamkeit der Anmeldung hinzuweisen.7 Die Verwalter machen von diesem Recht in der Regel Gebrauch, um weiteren Aufwand zu vermeiden, der entstehen könnte, wenn Forderungen aus solchen Gründen bestritten werden müssten und dann später nachgebessert würden.
Für die weitere Prüfung der Forderungen nach § 176 InsO haben die Insolvenzverwalter die Pflicht zur Prüfung der materiellrechtlichen Begründetheit der angemeldeten Forderungen. Daraus folgen die Erklärungen im Prüfungstermin, ob eine Forderung festgestellt oder bestritten wird.
Vor dem Prüfungstermin ist die Insolvenztabelle an das Gericht zu übermitteln und dort mit den Anmeldungen und den beigefügten Urkunden in der Geschäftsstelle zur Einsicht für alle Beteiligten niederzulegen, § 175 Abs. 1 Satz 2 InsO. Die Niederlegung sowie eventuelle Einsichtnahmen sind durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu dokumentieren.
Vor dem Prüfungstermin hat das Gericht den Schuldner nach § 175 Abs. 2 InsO zu belehren, d. h. wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet hat. Das Gericht hat den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen. Grundlage der Belehrungen sind die Mitteilungen der Verwalter an das Gericht, dass entsprechende Forderungen angemeldet worden sind.
Das Gericht hat dann den Prüfungstermin durchzuführen und zu protokollieren, sowie das Ergebnis der Prüfung in der Insolvenztabelle zu beurkunden, wobei das Verfahren in geeigneten Fällen schriftlich durchgeführt werden kann. Werden Forderungen bestritten, hat das Gericht den betroffenen Gläubigern nach § 179 Abs. 3 InsO beglaubigte Auszüge aus der Insolvenztabelle zu erteilen. Hat der Schuldner im Prüfungstermin eine Forderung bestritten und liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, ist das Verfahren als Eilverfahren zu behandeln, weil der Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin beginnt, seinen Widerspruch verfolgen muss. Das erfolgt durch eine entsprechende Klage. Hält der Schuldner diese Frist nicht ein, gilt sein Widerspruch nach § 184 Abs. 2 Satz 2 InsO als nicht erfolgt. Das Gericht hat in diesen Fällen unverzüglich einen beglaubigten Auszug aus der Insolvenztabelle zu erteilen und den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hinzuweisen.
Nach dem Prüfungstermin ist die Insolvenztabelle fortzuführen. Insbesondere können Forderungsanmeldungen nachträglich zurückgenommen oder aktualisiert werden. Erklärungen zur Forderungsprüfung können nachträglich geändert werden, indem z. B. zunächst bestrittene Forderungen nachträglich anerkannt werden. In der Praxis kommt das nicht selten vor. Insofern ist die Tabellenführung auch für die Gerichte eine Daueraufgabe während des laufenden Verfahrens.
Forderungen können auch über den ersten Prüfungstermin hinaus angemeldet werden. Die im Eröffnungsbeschluss bestimmte Frist nach § 28 Abs. 1 InsO ist keine Ausschlussfrist. Das Gesetz hat die Linie des früheren Konkursrechts beibehalten und ist – anders als bei der Übertragung der Tabellenanlegungspflicht – nicht der Gesamtvollstreckungsordnung gefolgt, die in § 14 GesO die Anmeldefrist als Ausschlussfrist ausgestaltet hatte.8 Nachträgliche Anmeldungen erfordern dann in der Regel weitere, besondere Prüfungstermine.9
Nach dem Prüfungstermin haben die Gerichte den Gläubigern auf Antrag vollstreckbare Tabellenauszüge zu erteilen, wenn Einzelvollstreckungen rechtlich wieder möglich sind.
Auf der Grundlage der Insolvenztabelle erstellen die Insolvenzverwalter das Verteilungsverzeichnis nach § 188 InsO. Das hat unabhängig davon zu geschehen, ob letztlich eine verteilbare Masse vorhanden ist. Der Verwalter ist verpflichtet, bei Aufstellung des Verzeichnisses nochmals einen Abgleich mit der gerichtlichen Insolvenztabelle vorzunehmen.10
Das Verteilungsverzeichnis ist wiederum auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niederzulegen und die Niederlegung ist aktenkundig zu dokumentieren.
In der Aktenaufbewahrung durch die Gerichte nach Abschluss eines Verfahrens erfordern die Insolvenztabellen nach dem JAktAG i. V. m. den Aufbewahrungsbestimmungen der Länder einen gesonderten Aufwand, weil die Tabellen als Titel i. d. R. länger, d. h. dreißig Jahre, aufzubewahren sind, als andere Aktenbestandteile. Das bedingt einen zusätzlichen Aussonderungs- und damit Personalaufwand.
ZVI 2023, 344

2.3. Nutzen des geltenden Forderungsanmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungsverfahren im Verbraucherinsolvenzverfahren

Diese Aufwände stehen in Verbraucherinsolvenzverfahren oftmals in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die Beteiligten.
In einer hohen Zahl von Verfahren können mangels Masse keine Quotenzahlungen auf die angemeldeten Forderungen erfolgen. Geschätzt annähernd 90 % der Verbraucherinsolvenzverfahren werden nur unter Gewährung einer Verfahrenskostenstundung eröffnet, weil das vorhandene Vermögen nicht einmal die Verfahrenskosten deckt.11
Das Forderungsanmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungsverfahren bleibt in diesen Fällen ein isoliertes Titulierungsverfahren ohne wirtschaftlichen Erfolg für die Gläubiger. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung werden die Forderungen zu Naturalobligationen, die nicht mehr gegen den Schuldner durchgesetzt werden können. Der Zweck der Befriedigung der Insolvenzgläubiger i. S. d. § 1 Satz 1 InsO kann damit nicht erreicht werden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist aufgrund der gesetzlichen Konstruktion lediglich obligatorische erste Stufe vor der Treuhandphase und der Entscheidung über die Restschuldbefreiung.
Deshalb sollte überlegt werden, ob und unter welchen Bedingungen in masselosen Verfahren nicht auf das Forderungsanmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungsverfahren verzichtet werden kann. Die Überlegungen werden zunächst auf das Verbraucherinsolvenzverfahren beschränkt, weil der Anteil der masselosen Verfahren hier am größten ist.
Die gerichtlich festgestellte Masselosigkeit eines Verfahrens zu Beginn ist immer erst einmal das Ergebnis der Prüfung des vorhandenen Vermögens und einer Prognose über etwaige Massezuflüsse im eröffneten Verfahren. Da zur Insolvenzmasse nach § 35 Abs. 1 InsO auch dasjenige Vermögen gehört, das der Schuldner während des eröffneten Verfahrens noch erlangt, können aber Verfahren im Laufe des Verfahrens auch massehaltig werden. In diesen Fällen haben die Gläubiger einen Anspruch auf die Haftungsmasse zur Realisierung ihrer Forderungen.
Für anfänglich massehaltige Verfahren oder für solche, die im Laufe des Verfahrens massehaltig werden, muss es deshalb grundsätzlich bei einem Forderungsanmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungsverfahren verbleiben. Für masselose Verfahren sollte hingegen darauf verzichtet werden.
Dadurch, dass insbesondere den Gläubigern in masselosen Verfahren ein Sach- und Personalaufwand zur Ermittlung und Anmeldung ihrer Forderungen erspart wird, während sie andererseits davon ausgehen können, dass eine etwaig im Laufe des Verfahrens entstehende Haftungsmasse zuverlässig ermittelt wird und ihnen dann auch zur Verfügung steht, ergibt sich für sie ein deutlicher wirtschaftlicher Vorteil.
Ein Verzicht auf ein Forderungsanmelde-, -prüfungs- und -feststellungsverfahren in masselosen Verfahren würde deshalb für alle Beteiligten zu erheblichen Kosten- und Aufwandseinsparungen führen.

2.4. Reformüberlegungen

2.4.1 . Harmonisierungsrichtlinien-Entwurf der EU 2022/702 (HarmRL)

Der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts vom 7. 12. 2022 KOM (2022) 702 final 2022/0408 (COD) sieht in Art. 46 bereits ein gestrafftes Forderungsmanagementverfahren für vereinfachte Liquidationsverfahren vor. Auch wenn der Richtlinienentwurf auf Unternehmensinsolvenzen ausgerichtet ist und Verbraucherinsolvenzverfahren davon nicht unmittelbar betroffen sind, müssen die Überlegungen des Entwurfs auch für die hier gegenständlichen Fragestellungen mit einbezogen werden. Ob im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie überhaupt eine Differenzierung zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzen sachgerecht erscheint, wird noch zu entscheiden sein.
Grundlage für die Forderungsanmeldung sollen nach dem Richtlinienentwurf nicht mehr aktive eigene Forderungsanmeldungen der Gläubiger sein, sondern die Angaben des Schuldners in entsprechenden Verzeichnissen. Die Forderungen sollen so, wie vom Schuldner angegeben, als angemeldet gelten. Die Gläubiger haben die Möglichkeit, die Forderungen binnen einer Frist von 30 Tagen zu ergänzen oder nicht angegebene Forderungen nachzumelden.
Im Weiteren sollen die Forderungen auf der Grundlage dieser Angaben auch als festgestellt gelten, wenn innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Verfahrenseröffnung seitens der Gläubiger keine Einwände gegen die angegebenen Forderungen erhoben werden.
Der Vorschlag will das Verfahren damit vereinfachen und Formalitäten abbauen (ErwG 38), er hält aber grundsätzlich noch an dem zwingenden Erfordernis der Forderungsprüfung und -feststellung fest. Für den Bereich des Unternehmensinsolvenzrechts mag das angemessen sein. Für das Verbraucherinsolvenzverfahren sollten die Überlegungen aus den zuvor dargestellten Gründen jedoch weiter gehen.

2.4.2 . Masselose Verfahren

Masselose Verfahren sind solche, in denen über die gesamte Laufzeit keine durch § 35 InsO bestimmte Masse zur Verfügung steht. Soll bei ihnen auf die Forderungsanmeldung-, -prüfung und -feststellung verzichtet werden, muss das Verfahren im Hinblick auf die unter 2.1. im Übrigen beschriebenen Funktionen geprüft werden.

2.4.2.1 . Verzicht auf Forderungsanmeldung, -prüfung

In masselosen Verfahren, vor allem in solchen, in denen eine Verfahrenskostenstundung gewährt wird, sollte eine Forderungsanmeldung-, -prüfung und -feststellung entfallen und damit auch die Aufforderung zur Anmeldung der Forderungen im Eröffnungsbeschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 InsO.
Entsteht im Laufe des Verfahrens eine zur Verteilung zur Verfügung stehende Masse, werden die Gläubiger nach dem Vor-ZVI 2023, 345bild des § 174 Abs. 3 InsO nachträglich zur Forderungsanmeldung aufgefordert und es schließt sich das Prüfungs- und Feststellungsverfahren an (s. u. 2.4.3.).
Der Insolvenzverwalter informiert in diesen Fällen das Gericht im Rahmen seiner Berichtspflichten über das Entstehen einer Haftungsmasse. Er beantragt gleichzeitig die Anberaumung eines Prüfungstermins, der im Insolvenzportal bekannt gemacht wird. Insoweit werden die Gläubiger informiert. Auch eine individuelle Benachrichtigung der Gläubiger, die im Rahmen des § 8 Abs. 3 InsO von dem Insolvenzverwalter vorgenommen werden kann, ist möglich.
Sofern sich die Massehaltigkeit erst in der Wohlverhaltensperiode ergibt, wird eine Forderungsprüfung mit den entsprechenden rechtlichen Befugnissen des Insolvenzverwalters im Prüfungsverfahren auch während dieser Phase zugelassen.
Um das Anmelde- und Verteilungsverfahren effektiv zu gestalten, sollte eine verteilungsfähige Masse in diesem Sinn dann angenommen werden, wenn die Gläubiger nach freier Schätzung des Gerichts aus der Verwertung der Insolvenzmasse und den abgetretenen Beträgen nach § 287 Abs. 2 InsO voraussichtlich mehr als fünf vom Hundert ihrer Forderungen erhalten.12

2.4.2.2 . Feststellung der Beteiligtenstellung

Die Beteiligtenstellung der Gläubiger muss für die Verfahrensrechte wie z. B. das Recht auf Akteneinsicht oder die Antragsbefugnisse im Rahmen der §§ 290, 296 InsO unabhängig von der Forderungsanmeldung geklärt werden.
Das Problem tritt allerdings nicht nur bei einem Verzicht auf Forderungsanmeldungen auf, sondern ist ähnlich auch schon beim Zugang von Gläubigern zu einem Gläubigerinformationssystem nach § 5 Abs. 5 InsO bekannt. Zwar stellt diese Regelung im Wortlaut auch auf die Forderungsanmeldung ab, aus der Gesetzesbegründung ergibt sich aber, dass allein die Anmeldung zur Insolvenztabelle nicht ausreichen soll, sondern dass die Gläubigerstellung auch materiell bestehen muss und dass der Insolvenzverwalter diese zu prüfen hat.13
Das bedeutet, dass es für die Beteiligtenstellung nicht nur auf den Formalakt einer Forderungsanmeldung ankommt, sondern auf die materiellrechtliche Gläubigerstellung i. S. d. § 38 InsO. Diese kann etwa auch bei Missbrauchskonstellationen verneint werden.
Die Beteiligtenstellung kann nicht nur der Verwalter im Rahmen des § 5 Abs. 5 InsO prüfen, sondern auch das Gericht im Rahmen der Gewährung von Verfahrens- und Antragsrechten. Als Grundlage der Prüfung können im Verbraucherinsolvenzverfahren die Verzeichnisse nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO dienen. In Zweifelsfällen kann entsprechend § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO die Vorlage von Unterlagen, aus denen sich die Insolvenzforderung ergibt, verlangt werden.

2.4.2.3 . Verjährungshemmung

Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB setzt nach geltender Rechtslage eine wirksame Forderungsanmeldung voraus. Der Gläubiger muss den Anspruch nicht im prozessualen Sinn substantiieren, aber den Anspruchsgrund „unterhalb der Stufe der Substantiierung individualisieren und dadurch den Streitgegenstand bestimmen“.14 Dadurch wird die Forderung, für die die Hemmungswirkung eintreten soll, konkretisiert.
Wird auf eine Forderungsanmeldung verzichtet, kann die Verjährungshemmung mit einer Änderung des § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB grundsätzlich auf alle Insolvenzforderungen erstreckt werden. Auslösetatbestand wäre die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hemmt dann die Verjährung der Insolvenzforderungen.

2.4.2.4 . Ausgenommene Forderungen

Bestimmte Forderungen sind nach § 302 InsO von einer Restschuldbefreiung ausgenommen. Wenn solche Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet und geprüft werden, sollten sie möglichst schon im laufenden Verfahren geklärt werden, um den Streit über den Charakter der Forderung nicht dem Ausgang eines Rechtsstreits über eine von dem Schuldner einer ggf. später zu erhebenden Vollstreckungsgegenklage zu überlassen.15
Wird aber unter den vorstehenden Voraussetzungen von einem Forderungsanmeldungs- und -prüfungsverfahren abgesehen, erscheint es vertretbar, auf diese Forderungsklärung im laufenden Verfahren zu verzichten, wenn ein Gläubiger nicht bereits eine entsprechende Feststellung in einem kontradiktorischen Verfahren betreibt bzw. erwirkt hat.
Die ggf. entstehenden Unsicherheiten über die Reichweite der erteilten Restschuldbefreiung erscheinen im Verhältnis zur Aufwandsersparnis durch den Verzicht auf die Forderungsanmeldung und -prüfung in masselosen Verfahren vertretbar. Die nach § 302 InsO ausgenommen Forderungen machen in der Praxis nur einen untergeordneten Teil der Insolvenzforderungen aus.
Das Insolvenzverfahren ist auch kein Selbstzweck zur Titulierung von Forderungen, wenn für deren Durchsetzung keine Haftungsmasse zur Verfügung steht. Ähnlich wird bereits jetzt von einigen Gerichten argumentiert, dass eine Titulierung als privilegierte Forderung dann nicht erfolgen kann, wenn das Verfahren nicht zu einer Restschuldbefreiung führt.16 Den Gläubigern bleibt es in diesen Fällen unbenommen, den Charakter ihrer Forderung während des laufenden Insolvenzverfahrens ggf. im kontradiktorischen Verfahren klären zu lassen. Und auch die Schuldnerberatungsstellen dürften über hinreichende Kenntnisse verfügen, um den Rechtscharakter von Forderungen im außergerichtlichen Verfahren prognostisch hinreichend zuverlässig beurteilen zu können.
Um im Interesse der Schuldner die Frage der Reichweite der Restschuldbefreiung nicht unnötig lange ungeklärt zu lassen, könnte überlegt werden, eine Frist vorzusehen, innerhalb derer auch ohne Prüfungsverfahren zu klären wäre, ob ein Gläubiger ZVI 2023, 346über die Restschuldbefreiung hinaus auf der Durchsetzbarkeit seiner Forderung wegen eines privilegierten Rechtsgrunds besteht. Vorbild könnte die Regelung des § 259b InsO sein. Die Gläubiger hätten dann spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Erteilung der Restschuldbefreiung gegenüber dem Schuldner geltend zu machen, dass sie eine Forderung aus einem privilegierten Rechtsgrund haben. Ansonsten gilt die Forderung nach Ablauf der Frist als verjährt. Das sollte nur für solche Forderungen gelten, für die der Gläubiger nicht (ausnahmsweise) schon über einen rechtskräftigen Titel verfügt, der die Feststellung eines privilegierten Rechtsgrundes ausweist.

2.4.2.5 . Anmeldefrist

Wenn Forderungsanmeldungen zugelassen werden – gleichgültig ob für Insolvenzforderungen oder für privilegierte Forderungen und gleichgültig, ob es sich um originär oder konsekutiv massehaltige Verfahren handelt – erscheint grundsätzlich eine Straffung des Anmeldeverfahrens – zumindest in Verbraucherinsolvenzverfahren – durch Regelung einer Ausschlussfrist für die Forderungsanmeldungen sachgerecht. Eine vergleichbare Regelung kannte bereits § 5 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 14 GesO. Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass ein solcher gesetzlicher Ausschluss schuldhaft verspätet angemeldeter Forderungen mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist.17 Und auch der Entwurf der HarmRL schlägt bestimmte Fristen für das Forderungsanmelde- und -prüfungsverfahren vor.
Mit einer Ausschlussfrist kann das Prüfungsverfahren auf einen Prüfungstermin fokussiert werden. Das Verfahren wird nicht durch die Notwendigkeit weiterer Prüfungstermine für nachgemeldete Forderungen verzögert. Das liegt im Interesse aller Verfahrensbeteiligten und harmonisiert das Forderungsprüfungsverfahren mit der Verkürzung des gesamten Verfahrens aufgrund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens.
Für die Gläubiger ist eine Ausschlussfrist für die Anmeldung nicht unverhältnismäßig. Insbesondere in Verbraucherinsolvenzverfahren sind die Gläubiger durch das obligatorische außergerichtliche Einigungsverfahren sensibilisiert. Aufgrund der praktisch nicht sonderlich hohen Erfolgsquoten des Einigungsversuchs müssen sie mit einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechnen. Ihnen ist deshalb eine gezielte Beobachtung der Insolvenzbekanntmachungen zumutbar.
Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist jeder Gläubiger damit in der Lage, von dem Insolvenzverfahren Kenntnis zu nehmen. Dadurch wird der Gläubiger in den Stand gesetzt, seine Forderung rechtzeitig anzumelden.18
Sofern der Schuldner einzelne Gläubiger im außergerichtlichen Verfahren nicht beteiligt oder diese in seinem vorzulegenden Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nicht benennt, könnte die Wirkung der Ausschlussfrist für unbeteiligte Gläubiger möglicherweise begrenzt werden.
Ansonsten kann mit dem Eröffnungsbeschluss gem. § 28 Abs. 1 InsO oder nachträglich mit der Aufforderung zur Forderungsanmeldung gemäß nachfolgend 2.4.3. eine Ausschlussfrist von drei Monaten für die Forderungsanmeldung bestimmt werden. Diese Frist bewegt sich innerhalb des Rahmens des Art. 55 Abs. 6 EuInsVO.

2.4.2.6 . Insolvenzverfahren und anhängige Prozesse

Anhängige Prozesse werden nach geltender Rechtslage gem. § 240 Satz 1 ZPO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Ziel ist es, vorrangig die Forderungsprüfung im Insolvenzverfahren vorzunehmen. Nur wenn keine Anerkennung der Forderung erfolgt, ist das kontradiktorische Verfahren fortzusetzen, d. h., wird eine Forderung nicht anerkannt, kann der Rechtsstreit über einen ursprünglichen Leistungsanspruch mit dem Ziel der Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle wieder aufgenommen werden, § 180 Abs. 2 InsO. Der ursprüngliche Leistungsanspruch wandelt sich zum Teilhabeanspruch an der Verteilung der Insolvenzmasse.
Wird wegen prognostizierter Masselosigkeit auf eine Forderungsanmeldung verzichtet, findet keine Forderungsprüfung im eröffneten Verfahren statt. Damit könnten auch klageweise erhobene Ansprüche nicht durch das Insolvenzverfahren vorrangig gegenüber dem kontradiktorischen Verfahren geklärt werden.
Der Vorrang der Anspruchsklärung im Insolvenzverfahren gegenüber dem Streitverfahren ist aber ein für alle Beteiligten effektives und kostengünstiges Verfahren. Das ist insbesondere sinnvoll, weil es infolge der Insolvenz des Schuldners ohnehin nicht mehr um die Erfüllung eines ursprünglichen Leistungsanspruchs geht, sondern um eine quotale Teilhabe an der Verteilung der Insolvenzmasse. In dieser Situation ist es sinnvoll, durch die Möglichkeit der Prüfung und ggf. Anerkennung einer Forderung durch den Insolvenzverwalter unnötige weitere Kosten im Streitverfahren zu vermeiden.
Diese Grundsätze sollten auch bei masselosen Verfahren grundsätzlich weiter gelten. Deshalb ist immer dann, wenn laufende Prozesse gegen den Schuldner anhängig sind, abweichend von den vorstehenden Überlegungen immer ein Forderungsanmelde- und -prüfungsverfahren vorzusehen. Das wird praktisch nur für wenige Verfahren relevant werden und ist deshalb vertretbar. Die Informationen darüber, ob solche Verfahren anhängig sind, hat das Gericht aus den Auskünften des Schuldners vor Verfahrenseröffnung.

2.4.3 . Verfahren mit Massegenerierung im eröffneten Verfahren oder der Treuhandphase

Verfahren, die zunächst masselos sind und unter Gewährung von Verfahrenskostenstundung eröffnet werden, können im Laufe des Verfahrens massehaltig werden. Dasselbe kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens während der Treuhandphase geschehen. Die Gläubiger haben in diesen Fällen einen Anspruch auf Haftungsrealisierung für ihre Forderungen. Von daher bedarf es in diesen Fällen eines Forderungsanmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungsverfahrens.
Dieses Verfahren kann so gestaltet werden, dass der Insolvenzverwalter dem Gericht die Masseentstehung gleichzeitig mit ZVI 2023, 347der Bitte um Anberaumung eines Prüfungstermins anzeigt. Das Gericht bestimmt dann nach Eingang des Antrags den Prüfungstermin und macht diesen zusammen mit der Aufforderung zur Anmeldung der Forderungen über das Insolvenzportal öffentlich bekannt. Die Anmeldfrist wie vorstehend 2.4.2.5 gilt auch hier.
Im Falle der Massegenerierung erst während der Treuhandphase müsste das Forderungsanmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungsverfahren nachgeholt werden. Vorbild kann das Verfahren nach § 203 ff. InsO bei der Nachtragsverteilung sein. Beiden Verfahren ist gemein, dass nachträglich Gegenstände zur Verfügung stehen, die Gegenstand der Haftungsmasse sind. Die Verfahren dürften im Verbraucherinsolvenzverfahren eher selten sein, auszuschließen sind sie gleichwohl nicht.
Die nachträgliche Anordnung des Forderungsanmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungsverfahrens wird ebenfalls durch einen entsprechenden Beschluss des Gerichts bekannt gemacht und bekannten Gläubigern ggf. zugestellt. Der Treuhänder wird im Hinblick auf die Prüfungsbefugnisse und die Masseverteilung wiederum in die Funktion des Insolvenzverwalters eingesetzt.

2.4.4 . Originär massehaltige Verfahren

In Verfahren, die von vornherein über eine hinreichende Masse für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verfügen, ist immer ein Forderungsanmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungsverfahren beginnend mit der Eröffnung vorzusehen. Das entspricht dem geltenden Recht mit der Modifikation der Anmeldefrist gem. 2.4.2.5.

3. Wiederholte Verfahren

Nachdem die früher von der Rechtsprechung angenommenen Sperrfristen für Fälle nicht mehr gelten, in denen etwa die Restschuldbefreiung nach § 298 InsO versagt wurde oder Schuldner die Möglichkeiten einer Restschuldbefreiung bei gegen sie gestellten Fremdanträgen nicht genutzt haben, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hätten, zeigen sich in der Praxis immer wieder Fälle, in denen nach solchen vorangegangenen Verfahren erneute Insolvenz- und Restschuldbefreiungsanträge gestellt werden, die dann unter Gewährung von Verfahrenskostenstundung auf Staatskosten zu Ergebnissen führen, die bereits in den vorangegangenen Verfahren hätten erreicht werden können. Noch lässt sich nicht beurteilen, ob diese Fälle in signifikanter Anzahl auftreten. Im Hinblick auf die Verkürzung des Entschuldungsverfahrens könnten die Fälle künftig abnehmen.
Gleichwohl ist die Arbeitsgruppe der Auffassung, dass hierüber Erhebungen notwendig sind, um festzustellen, ob insoweit ein Handlungsbedarf besteht. Dafür wären entsprechende Anpassungen des Insolvenzstatistikgesetzes notwendig.

4. Verstrickungsproblematik

Die Diskussionsrunde sieht dringenden Handlungsbedarf zur Regelung der Verstrickungsproblematik.
Die Problematik ist insbesondere mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 201719 in den Blickpunkt geraten. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt zwar das Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger nach § 89 Abs. 1 InsO. Wenn aber vor dem Verfahren eine einzelzwangsvollstreckungsrechtliche Verstrickung wirksam begründet worden ist, setzt sich die Wirkung auch gegenüber dem Insolvenzverfahren durch. Nach Ansicht des BGH hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Beschlagnahme keinen Einfluss. Die Verstrickungswirkungen können nur durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt werden. Das kann durch eine Aufhebung oder Aussetzung der Verstrickung erfolgen.20 Das führt in allen Fällen zu einer deutlichen Belastung für alle Beteiligten.
Die Probleme betreffen nicht nur P-Konten, sondern auch Pfändungen von Renten und Löhnen.
Es soll deshalb eine Lösung angestrebt werden, die Wirkungen der Pfändungen ohne wesentlichen Aufwand unter Beachtung der Interessen aller Beteiligter sachgerecht zu begrenzen. Das könnte entweder durch eine Aufhebung der Verstrickung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch eine rangwahrende Aussetzung mit der Eröffnung und endgültiger Aufhebung mit der Erteilung der Restschuldbefreiung geschehen.

5. Speicherung insolvenzbedingter Informationen durch Wirtschaftsauskunfteien

Die Frage der Zulässigkeit der Speicherdauer von insolvenzbedingten Informationen durch kommerzielle Wirtschaftsauskunfteien ist höchst umstritten.
Ein Teil der Gerichte orientiert sich nachvollziehbar an der sechsmonatigen Speicherfrist der InsBekV (OLG Schleswig, Urt. v. 2. 7. 2021 – 17 U 15/21, ZVI 2021, 293 (m. Bespr. Heyer, S. 291); OLG Schleswig, Urt. v. 3. 6. 2022 – 17 U 5/22, ZVI 2022, 261 = ZRI 2022, 526; VG Wiesbaden, Urt. v. 7. 6. 2021 – 6 K 307/20.WI; OLG München, Urt. v. 24. 10. 2022 – 3 U 2040/22). Andere halten an der bisherige Rechtsprechung zum vormaligen Datenschutzrecht fest, die den Auskunfteien eine grundsätzlich dreijährige Speicherfrist zubilligt (OLG Oldenburg, Urt. v. 23. 11. 2021 – 13 U 63/21, ZVI 2022, 298; OLG Köln, Urt. v. 27. 1. 2022 – 15 U 153/21; LG Köln, Urt. v. 15. 2. 2022 – 27 U 51/21; Urt. v. 16. 2. 2022 – 28 O 221/21; LG Frankfurt/M., Urt. v. 20. 12. 2018 – 2-05 O 151/18, ZVI 2019, 220; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 27. 9. 2022 – 7 U 16/22; KG, Urt. v. 15. 2. 2022 – 27 U 51/21; OLG Hamburg, Urt. v. 6. 10. 2022 – 6 U 6/22, ZVI 2023, 52; OLG München, Urt. v. 28. 9. 2022 – 18 U 1032/22, ZVI 2022, 464; OLG Stuttgart, Urt. v. 10. 8. 2022 – 9 U 24/22, ZVI 2022, 386; OLG Dresden, Urt. v. 9. 8. 2022 – 4 U 243/22, ZVI 2023, 58). Beim Bundesgerichtshof sind verschiedene Rechtsmittelverfahren anhängig. Die Verfahren sind im Hinblick auf die erwartete Entscheidung des EuGH ausgesetzt worden.21
Die Auswirkungen überlanger Speicherfristen für die Betroffenen sind teilweise in den vorgenannten Entscheidungen, vor allem aber auch in der Literatur ausführlich dargestellt worden (vgl. nur Möller/Zerhusen, ZVI 2022, 98). Das Verwaltungsge-ZVI 2023, 348richt Wiesbaden (Beschl. v. 31. 8. 2021 – 6 K 226/21.WI) hat die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.22
Nach Auffassung des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs widerspricht die Speicherung der Restschuldbefreiung über die Löschungsfristen im Insolvenzportal hinaus dem Datenschutzrecht und dem Zweck der Restschuldbefreiung. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs steht noch aus. Sie könnte Rechtsklarheit schaffen und dem Zweck des Evaluationsauftrags nach Art. 107a EGInsO vorgreifen.
Die Diskussionsrunde ist gleichwohl der Auffassung, dass in dieser Frage Klarheit durch eine gesetzliche Regelung geschaffen werden sollte. Betroffen sind nicht nur Datenspeicherungen, die sich auf Daten aus dem Insolvenzportal beziehen, sondern alle gespeicherten Ereignisse im Zusammenhang mit Insolvenzforderungen, die der Restschuldbefreiung oder einer Erledigung durch außergerichtliche oder gerichtliche Schuldenbereinigungspläne unterfallen.
Dem Schritt der SCHUFA Holding AG, die nach eigenen Angaben bereits Insolvenzdaten gelöscht hat, sind andere Wirtschaftsauskunfteien bislang offenbar noch nicht gefolgt.

6. Schuldnerberatung für ehemals Kleinselbstständige

Für ehemals Selbstständige gelten unter den Voraussetzungen des § 304 InsO die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren. Im Verbraucherinsolvenzverfahren können sich Schuldner nach § 305 Abs. 4 InsO, § 8 Abs. 1 Nr. 3 RDG von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle vertreten lassen.
Für ehemals Selbstständige, die nicht den Regelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens unterfallen, die aber ebenfalls Unterstützung bei der Beantragung eines Insolvenzverfahrens benötigen, besteht praktisch nur die Möglichkeit, sich durch entsprechende Verfahrensbevollmächtigte, d. h. vor allem durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vertreten zu lassen. Zur Aufbringung der dafür notwendigen Kosten sind die Betroffenen oftmals nicht in der Lage.
Für einen eng begrenzten Kreis sind deshalb einige Schuldnerberatungsstellen bereit, Unterstützung für die Stellung eines Insolvenzantrags wie bei Verbrauchern zu leisten. Es geht dabei um ehemals Kleinselbstständige, die nur noch geringe Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen oder gar keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, aber mehr als zwanzig private Gläubiger haben. Sie weisen im Wesentlichen vergleichbare Verschuldens- und Persönlichkeitsstrukturen auf wie Verbraucher.
Den meisten Schuldnerberatungsstellen ist aus rechtlichen, kapazitätsmäßigen und finanziellen Gründen eine Beratung und Unterstützung solcher Schuldner nicht möglich. Das soll auch unverändert bleiben. Es gibt aber auch Beratungsstellen, die sich diesem Aufgabenfeld annehmen. Für die Gerichte bedeutet es eine deutliche Erleichterung, wenn Insolvenzanträge entsprechend qualifiziert vorbereitet gestellt werden. Es sollte deshalb geprüft werden, ob eine entsprechende Öffnung für die Beratungsstellen, die solche Aufgaben freiwillig zu übernehmen bereit sind, geschaffen werden kann.
Stand 14. Juli 2023
*
*)
Horst Harms-Lorscheidt, Insolvenzsachbearbeiter, Düsseldorf; (Hon.) Prof. Dr. Hans-Ulrich Heyer, Insolvenzrichter a. D., Oldenburg; Anna Kuleba, Insolvenzverwalterin, Osnabrück; Lutz Erdmann, Insolvenzrechtspfleger, Düsseldorf; Christoph Zerhusen, Rechtsanwalt, Schuldnerberater, Düsseldorf
1
1)
BGH, Beschl. v. 24. 2. 2022 – IX ZB 5/21, ZVI 2022, 189.
2
2)
https://stephan-kommision.de.
3
3)
BGH, Beschl. v. 7. 5. 2020 – IX ZB 29/18, ZVI 2020, 365 = ZRI 2020, 355.
4
4)
K. Schmidt/Jungmann, InsO, 20. Aufl., 2023, § 174 Rz. 4.
5
5)
K. Schmidt/Jungmann (Fußn. 4), § 174 Rz. 4.
6
6)
OLG Köln, Urt. v. 2. 11. 1994 – 13 U 63/94.
7
7)
K. Schmidt/Jungmann (Fußn. 4), § 175 Rz. 9.
8
8)
K. Schmidt/Jungmann (Fußn. 4), § 28 Rz. 11.
9
9)
Nach einer stichpunktmäßigen Abfrage in einer großen Insolvenzkanzlei mussten in ca. 71 % der Fälle nachträglich Prüfungstermine angesetzt werden. Insgesamt haben nur ca. 45 % der Insolvenzgläubiger ihre Forderungen überhaupt zur Tabelle angemeldet.
10
10)
K. Schmidt/Jungmann (Fußn. 4), § 188 Rz. 2.
11
11)
Vgl. hierzu Grote, ZInsO 2023, 943.
12
12)
Vgl. ähnlich der RegE zur für ein Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom September 2004, dort Art. 1 Nr. 36 a) aa) zu § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
13
13)
RegE für ein Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG, BT-Drucks. 19/24181, S. 192.
14
14)
BGH, Urt. v. 21. 2. 2013 – IX ZR 92/12, ZVI 2013, 187.
15
15)
BGH, Urt. v. 18. 5. 2006 – IX ZR 187/04, ZVI 2006, 311.
16
16)
AG Aurich, Beschl. v. 3. 12. 2015 – 9 IN 145/15, ZVI 2016, 290 = NZI 2016, 143 (m. Anm. Ahrens, S. 143); AG Norderstedt, Beschl. v. 7. 11. 2019 – 66 IN 69/19; AG Köln, Beschl. v. 1. 12. 2016 – 73 IN 485/15, ZVI 2017, 158.
17
17)
BVerfG, Beschl. v. 26. 4. 1995 – 1 BvL 19/94, 1 BvL 1454/94.
18
18)
BGH, Urt. v. 16. 12. 2010 – IX ZR 24/10.
19
19)
BGH, Urt. v. 21. 9. 2017 – IX ZR 40/17, ZVI 2018, 150 (m. Bespr. Homann, S. 137).
20
20)
BGH, Beschl. v. 19. 11. 2020 – IX ZB 14/20, ZVI 2021, 186.
21
21)
BGH, Beschl. v. 28. 3. 2023 – VI ZR 225/21, ZVI 2023, 210 = ZRI 2023, 446.
22
22)
EuGH, Schlussanträge v. 16. 3. 2023 – verb. Rs C-26/22, C-64/22, ZVI 2023, 197 = ZRI 2023, 345.

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