ZVI 2021, 215
Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens: Erfordert die Novelle ein Umdenken in der zivilgerichtlichen Mitteilungspraxis?
Durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. 12. 2020 (BGBl I, 3328) wurde die reguläre Dauer des Rechtsschuldbefreiungsverfahrens von zuvor sechs auf drei Jahre rückwirkend zum 1. 10. 2020 verkürzt. Gerade durch die COVID-19-Pandemie sind einige Schuldner unverschuldet in wirtschaftliche Not und in der Folge in die Insolvenz geraten. Diesen Personen einen zeitnahen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Dabei dürfen aber diejenigen Schuldner nicht außer Acht gelassen werden, die ihre Verschuldung bewusst herbeiführen und von den Regelungen in unlauterer Weise profitieren möchten. Dieser Beitrag untersucht daher, ob der Missbrauchsgefahr in der Novelle hinreichend Rechnung getragen wird.
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- *)Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht einschließlich Wirtschaftsstrafrecht und Strafprozessrecht an der Universität des Saarlandes
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