ZVI 2026, 369

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2026 EditorialAndreas Schmidt

Einheitlicher Rechtsrahmen für Insolvenzverwalter: Bundesjustizministerium schlägt „InsAG“ vor

RefE vom 23. 7. 2026: „Gesetz zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger“

Das Problem. Die Bestellung von Insolvenzverwaltern erfolgt auf der Grundlage von sog. „Vorauswahllisten“, die von den Insolvenzrichtern zu führen sind. In diese Listen werden Personen aufgenommen, die der jeweilige Richter für grundsätzlich geeignet hält, als Insolvenzverwalter bestellt zu werden. Die Listen dienen der Vorbereitung der in aller Regel durch Handlungs- und Zeitdruck geprägten konkreten Auswahlentscheidung in den einzelnen Insolvenzverfahren.
Dieses „Vorauswahlwesen“ hat sich in der Praxis nicht wirklich bewährt. Es zwingt zu unnötigem Aufwand und begünstigt eine uneinheitliche Handhabung: Zur Erreichung ein- und desselben Ziels – namentlich: zur Feststellung der grundsätzlichen Eignung von Kandidaten sowie zur Erfassung und Strukturierung weiterer Qualifikationsmerkmale – nehmen die einzelnen Richter ihre eigenen Prüfungen in eigenständig ausgestalteten Verfahren vor. Immerhin gelingt es zumeist, dass die Handhabung bei einem Insolvenzgericht aufgrund einer (freiwilligen) Übereinkunft der Richterschaft jedenfalls ganz überwiegend einheitlich erfolgt.
Die Kriterien werden dabei in Konkretisierung der generalklauselartig gefassten Tatbestandsmerkmale der Eignung und Geschäftskunde (§ 56 Abs. 1 Satz 1 InsO) festgelegt. Eignungsverfahren und -kriterien divergieren. Die Verwalterkandidaten müssen so den mit der Aufnahme in die Vorauswahlliste verbundenen Aufwand bei jedem Gericht bzw. Richter betreiben, bei dem sie Insolvenzverwaltungen übernehmen wollen.
Die Dezentralität des Vorauswahlverfahrens erschwert zudem eine verfahrensübergreifende Aufsicht über die Tätigkeit von Insolvenzverwaltern. Zurzeit besteht noch nicht einmal eine Grundlage für einen regelhaften und formalisierten Informationsaustausch zwischen den Insolvenzgerichten, welche dieselbe Person zum Verwalter bestellen. Eine umfassende Aufsicht über die Tätigkeit von Verwaltern ist so nicht gewährleistet. Das derzeitige Vorauswahlwesen soll deshalb durch ein zentrales Zulassungswesen ersetzt werden, auf dessen Grundlage sich eine verfahrensübergreifende Aufsicht über die Tätigkeit durchführen lässt.
Die Lösung. An die Stelle des derzeitigen dezentralen Vorauswahlwesens soll eine zentrale, bundesweite Berufszulassung treten. Mit der Erteilung der Zulassung soll die zugelassene Person als grundsätzlich geeignet gelten, Insolvenzverwaltungen sowie andere insolvenz- und restrukturierungsrechtliche Ämter zu übernehmen. Die derzeitigen Vorauswahllisten gehen in einem zentralen Register der zugelassenen Berufsträger auf. Die Regelungen zur Auswahl und Bestellung von insolvenzrechtlichen Amtsträgern werden auf das einzuführende Zulassungssystem ausgerichtet. Bei dieser Gelegenheit werden zentrale Verantwortlichkeiten von Insolvenzverwaltern präzisiert und die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass diese durch Rechtsverordnung weiter konkretisiert werden können. Die Einhaltung ZVI 2026, 370dieser Pflichten soll künftig nicht nur im Rahmen der gerichtlichen Aufsicht über die Amtsausübung in den konkreten Verfahren überwacht werden, sondern auch im Rahmen einer verfahrensübergreifenden und -unabhängigen Berufsaufsicht.
Zu diesem Zwecke werden die verfahrensrechtlichen Verantwortlichkeiten zu Berufspflichten erhoben und durch verfahrensübergreifende Berufspflichten ergänzt. Der berufsrechtliche Gesamtrahmen wird den zugelassenen Berufsträgern zur Ausführung in Selbstverwaltung überlassen; zu diesem Zweck schließen sich die Berufsträger zu einer Kammer zusammen. Im Einzelnen:
  • Einheitliche Zulassung: Künftig soll es für alle insolvenzrechtlichen Berufsträger eine einheitliche Zulassung durch eine neue berufsständische Kammer geben. Die Vorauswahllisten der Insolvenzgerichte sollen durch die einheitliche Zulassung ersetzt werden. Der Gesetzentwurf gibt vor, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen müssen. Diese Voraussetzungen sind an den „best practices“ der bestehenden Vorauswahllisten angelehnt. Anders als bisher sollen Berufseinsteiger aber auch durch eine mündliche Prüfung belegen, dass sie über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse verfügen.
  • Alte-Hasen-Regelung in § 1 InsAGEG-RefE: Auch ohne Prüfung werden Insolvenzverwalter zugelassen, die in mindestens 20 Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt worden sind. Dabei muss es sich allerdings bei mindestens fünf dieser Verfahren um schlussgerechnete Regelinsolvenzverfahren handeln. Für reine „IK-Verwalter“, also Insolvenzverwalter, die ausschließlich, aber dafür zumeist in einer Vielzahl von Verbraucherinsolvenzverfahren bestellt werden, ist dies misslich. Hier besteht sicherlich dringender Änderungsbedarf. Auch ein reiner „IK-Verwalter“ mit – Vorschlag – 50 schlussgerechneten IK-Verfahren sollte in den Genuss der „Alte-Hasen-Regelung“ kommen!
  • Berufsträgerregister: Zugelassene Personen sollen in eine bundeseinheitliche Liste aufgenommen werden. Auf diese Liste sollen Gerichte zugreifen können, wenn sie in konkreten Fällen Personen auswählen und bestellen. Das Register soll entscheidungsrelevante Informationen über die jeweiligen Personen enthalten. Dazu gehören u. a. die Büro- und Personalausstattung, bestehende Bestellungen, Erfahrungen und Interessenschwerpunkte sowie etwaige Sanktionen wegen Verstößen gegen Berufspflichten, die gegen die Person verhängt wurden.
  • Berufsaufsicht: Die Tätigkeit der zugelassenen Personen soll einer verfahrensübergreifenden Aufsicht unterstellt werden. So sollen Verstöße gegen Berufspflichten effektiver sanktioniert werden können. Als mögliche Sanktionen sind Rügen, Geldbußen von bis zu 5 Mio. € und die Entziehung der Zulassung vorgesehen.
  • Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger: Die Zulassung und Aufsicht soll von den insolvenzrechtlichen Berufsträgern in Selbstverwaltung wahrgenommen werden – wie bei anderen rechtsberatenden Berufen auch. Hierzu sollen sich die zugelassenen Personen zu einer Kammer zusammenschließen, die dann insbesondere als Zulassungsstelle und berufsaufsichtsführende Stelle fungieren soll.
Wie geht es weiter? Der Gesetzentwurf wurde am 24. 7. 2026 an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 23. 10. 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden sodann auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.
Dr. Andreas Schmidt, Hamburg

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