ZVI 2016, 85

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2016 EditorialDr. Andreas Schmidt, Richter am AG, Hamburg

Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters verfassungsgemäß!

Anmerkungen zu BVerfG v. 12. 1. 2016 – 1 BvR 3102/13, ZVI 2016, 104, zu AG Mannheim v. 20. 1. 2016 – 804 AR 163/15 (II), ZVI 2016, 112 sowie AG Mannheim v. 14. 12. 2015 – 804 AR 163/15, ZVI 2016, 114

Der in § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO geregelte Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 12. 1. 2016 (1 BvR 3102/13, ZVI 2016, 104 (in diesem Heft)) entschieden. Die Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwalts-GmbH, die aufgrund ihrer Eigenschaft als juristische Person nicht in die Vorauswahlliste des Insolvenzgerichts Baden-Baden aufgenommen worden war, hat der Senat zurückgewiesen. Der Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Mit der geordneten Durchführung des Insolvenzverfahrens, das neben der Durchsetzung privater Interessen auch die vom Staat geschuldete Justizgewähr verwirkliche, schütze der Gesetzgeber ein Rechtsgut von hohem Rang. Er habe zu Recht aus den Besonderheiten der intensiven insolvenzgerichtlichen Aufsicht über den Insolvenzverwalter die Notwendigkeit abgeleitet, dass nur eine natürliche Person mit diesem Amt betraut werden solle.
Worum ging es? Die Beschwerdeführerin ist eine Rechtsanwalts-GmbH und ist ausschließlich auf dem Gebiet der Insolvenz- und Zwangsverwaltung tätig. Sie beantragte erfolglos, in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter beim AG Baden-Baden aufgenommen zu werden. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sie sich unmittelbar gegen die Entscheidungen des AG Baden-Baden (Beschl. v. 28. 8. 2012 – 11 AR 14/12), des OLG Karlsruhe (Beschl. v. 22. 10. 2012 – 6 VA 10/12) und des BGH (Beschl. v. 19. 9. 2013 – IX AR (VZ) 1/12, ZVI 2013, 472 (m. Anm. Seele, S. 476) = ZIP 2013, 2070 (m. Bespr. Bluhm, ZIP 2014, 555), dazu EWiR 2014, 23 (Eckardt)) sowie mittelbar gegen § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO.
Was war für das BVerfG ausschlaggebend?
Die Verfassungsbeschwerde ist nach Auffassung des BVerfG unbegründet. Die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin werde durch die angegriffenen Entscheidungen zwar beeinträchtigt. Dieser Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO diene dem Ziel der Sicherstellung einer effektiven gerichtlichen Aufsicht über den Insolvenzverwalter und damit einem hinreichenden legitimen Zweck. Das Insolvenzverfahren sei Teil des Zwangsvollstreckungsrechts. Sein Zweck sei auch die bestmögliche Befriedigung der Forderungen der Gläubiger, die als private Vermögenswerte von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt seien. Um einen gesetzmäßigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu sichern, habe das Insolvenzgericht nach § 58 Abs. 1 InsO das Recht, aber auch die Pflicht, den Insolvenzverwalter bei seiner Amtsführung zu überwachen. Ausweislich der Begründung zu § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass mit der Zulassung juristischer Personen zum Insolvenzverwalteramt insbesondere Aufsichtsprobleme verbunden seien. Diese Einschätzung erscheine plausibel. Eine sachdienliche Durchführung und Erledigung des Insolvenzverfahrens hänge maßgeblich von der Befähigung und Zuverlässigkeit der konkreten natürlichen Person ab, die das Insolvenzgericht als vertrauenswürdig erachte und gemessen an dieser persönlichen Reputation wie nach der fachlichen Qualifikation laufend beaufsichtige. Vergleichbares persönliches und fachliches Vertrauen könne juristischen Personen nicht ohne Weiteres entgegengebracht werden.
ZVI 2016, 86
Was bedeutet die Entscheidung für Privat- und Verbraucherinsolvenzverfahren? Fragen um die Verwalterauswahl bei Privat- und Verbraucherinsolvenzverfahren standen nicht im Fokus der Entscheidung. Gleichwohl kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Entscheidung auch für das „Massengeschäft“ der Privat- und Verbraucherinsolvenz uneingeschränkt gilt. Denn auch bei Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen übt das Insolvenzgericht selbstverständlich die Aufsicht über den Insolvenzverwalter aus und bringt der konkreten natürlichen Person, die als Insolvenzverwalter bestellt ist, Vertrauen entgegen.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gerade Verbraucherinsolvenzverfahren in erster Linie dem Zweck dienen, dem Schuldner die Erlangung der Restschuldbefreiung zu ermöglichen (§ 1 Satz 2 InsO), während eine Quotenaussicht für die Gläubiger jedenfalls in den Verfahren, die nur aufgrund bewilligter Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO; in der Praxis dürfte der Anteil der Verbraucherinsolvenzverfahren, in denen Stundung bewilligt wird, bei mehr als 95 % liegen) eröffnet werden können, regelmäßig nicht besteht. So tritt der vom Bundesverfassungsgericht postulierte (vollstreckungsrechtliche) Aspekt der Gläubigerbefriedigung klar zurück. Hinzu kommt, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung nur dann in Betracht kommt, wenn ein Gläubiger dies beantragt; einer Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen, die in der Praxis regelmäßig vom Insolvenzverwalter angeregt werden müsste, hat der Gesetzgeber zuletzt mit dem am 1. 2. 2014 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ eine klare Absage erteilt. Schließlich steht für die Insolvenzgerichte gerade hier ein vom Verwalterbüro zu gewährleistender reibungsloser Ablauf (Tabelle, Berichte, Schlussrechnung) im Vordergrund.
So betrachtet, ließe sich gut argumentieren, dass in Privat- und Verbraucherinsolvenzen die konkrete Person des Insolvenzverwalters in den Hintergrund trete, und dass deshalb ebenso gut eine „Verwalter-GmbH“ diese Aufgaben übernehmen könne. Diese Betrachtungsweise findet in der weit verbreiteten Praxis einer vollumfänglichen Delegation von Privat- und Verbraucherinsolvenzverfahren auf Mitarbeiter des bestellten Insolvenzverwalters einen treuen Verbündeten. Diese Praxis, die einer Abwicklung durch eine juristische Person zumindest sehr nahe kommt, sollte von den Insolvenzverwaltern und von den Insolvenzgerichten, die hinter der hier besprochenen Entscheidung des BVerfG stehen, überdacht werden. Denn diese Praxis gibt denjenigen Kreisen handfeste Argumente – möglicherweise für die nächste Runde beim EuGH – an die Hand, die nach einem Einfallstor für juristische Personen auf die Vorauswahllisten der Insolvenzgerichte bislang vergeblich suchten. Man braucht kein Prophet zu sein um zu erahnen, dass dann, wenn juristische Personen erst einmal in Verbraucherinsolvenzverfahren bestellt werden, ihre Bestellung auch in Unternehmensinsolvenzen nur noch eine Frage der Zeit wäre … Deshalb sollte auch in der Privat- und Verbraucherinsolvenz gelten: Der bestellte Insolvenzverwalter ist persönlich für das Verfahren verantwortlich. Eine vollumfängliche Delegation auf Mitarbeiter kommt nicht in Betracht. Zumindest das Erstgespräch mit dem Schuldner ist Sache des bestellten Insolvenzverwalters, ebenso wie die Begleitung problematischer Fälle. Wer sich als Insolvenzverwalter für derart „lästigen Kleinkram“ zu schade ist, liefert – möglicherweise ohne es zu wollen – der Forderung nach juristischen Personen als bestellte Insolvenzverwalter in sämtlichen Bereichen des Insolvenzrechts eine schöne Steilvorlage.
Und das AG Mannheim? Wie kontrovers Insolvenzgerichte und sogar Richter eines Insolvenzgerichts Fragen um die Aufnahme von juristischen Person auf die insolvenzgerichtliche Vorauswahlliste beurteilen, zeigen die beiden aktuellen Entscheidungen des AG Mannheim, denen jeweils die Bewerbung einer spanischen Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad Limitada Profesional (SLP) zugrunde lag. Während die Entscheidung vom 20. 1. 2016 unter Betonung der höchstpersönlichen Rechtsnatur des Amtes des Insolvenzverwalters und der notwendigen Kontinuität zum Ergebnis kommt, dass die Bestellung einer ausländischen juristischen Person nicht in Betracht komme, gelangt die Entscheidung vom 14. 12. 2015 zum gegenteiligen Ergebnis. Der Ausschluss ausländischer juristischer Personen verstoße gegen die gesetzlichen Regelungen der Dienstleistungs-RL, mithin gegen europäisches Recht. Wenn diese Auffassung sich im Rahmen eines möglichen Verfahrens vor dem EuGH durchsetzen sollte, ausländische juristische Personen mithin in Deutschland grundsätzlich Zugang zur insolvenzgerichtlichen Vorauswahlliste bekommen, so drängt sich die Frage auf, was dann mit inländischen juristischen Personen ist. Wird dann der deutsche Gesetzgeber tätig, um § 56 InsO zu ändern? Denkbar. Genug Stoff, mit denen sich Europa- und Verfassungsrechtler und sicherlich auch der ein oder andere Insolvenzrechtler in naher Zukunft ausgiebig beschäftigen werden. Eines steht fest: Das letzte Wort ist mit der Entscheidung des BVerfG vom 12. 1. 2016 keinesfalls gesprochen.
Zwischenfazit, frei nach Bertolt Brecht und den guten Menschen von Karlsruhe: Und so sehen wir betroffen den Vorhang zu – und eigentlich (fast) alle Fragen offen…

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell