ZVI 2026, 356

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2026 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenZVG § 42; DSGVO Art. 6 Abs. 1; ZPO § 299 Abs. 4Zum Umfang der Akteneinsicht im Zwangsversteigerungsverfahren ZVG§ 42 DSGVOArt. 6 ZPO§ 299 BGH, Beschl. v. 21.05.2026 – V ZB 90/25 (LG Bamberg)BGHBeschl.21.5.2026V ZB 90/25LG Bamberg

Leitsätze des Gerichts:

1. In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor unkenntlich zu machen (zu „schwärzen“) sind.
2. Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, dürfen die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.

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