ZVI 2026, 334

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2026 EditorialAlexander Kampf

Insolvenzwelle 2026: Vorschläge zur Bekämpfung der Auskunftsträgheit im Antragsverfahren

Die Zahl der Insolvenzen nimmt zu und wird die Vorjahreswerte voraussichtlich deutlich übertreffen. Damit zusammenhängend steigt die Arbeitsbelastung der Verwalterkanzleien auch und gerade bezüglich der den Insolvenzgerichten einzureichenden Gutachten zum Vorliegen der Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen. Die zu verzeichnende umfangreiche und ausführliche Medienberichterstattung über Großinsolvenzen von Gesellschaften sollte nicht über die Bedeutung der Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen sowie Nachlassinsolvenzverfahren hinwegtäuschen.
Im Zeitraum vom 1. 1. 2006 bis zum 31. 12. 2025 waren im Jahresdurchschnitt mehr als 120.000 eröffnete Insolvenzverfahren zu verzeichnen, von denen der weitaus größte Anteil Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen betraf (Quelle: DESTATIS).
Einem eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren ist obligatorisch ein Schuldenbereinigungsplanverfahren vorgeschaltet, in dessen Rahmen die Vermögensverhältnisse des Schuldners weitestgehend aufgeklärt werden, um sodann entweder einen Schuldenbereinigungsplan aufzustellen oder für den Fall des Scheiterns das Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen. Damit unterscheidet sich die Situation des Verbraucherinsolvenzverfahrens erheblich von der eines Antragsverfahrens in einer Regelinsolvenz betreffend das Vermögen einer natürlichen Person.
Im Regelfall weniger problematisch ist die Frage nach einem zulässigen Insolvenzeigen- oder -fremdantrag, ebenso die Frage nach dem Vorliegen eines Insolvenzeröffnungsgrundes. Hoch relevant in der Praxis ist dagegen die Klärung der Kostendeckungsfrage (§ 54 InsO). Insbesondere in Antragsverfahren, die auf Fremdanträgen basieren, bei „abgetauchten“ Schuldnern sowie Nachlassinsolvenzverfahren ist die Informationsgewinnung im Hinblick auf (vormalige) mit dem Schuldner/Erblasser in Geschäftsverbindung stehende Institute und/oder Versicherungen außerordentlich erschwert.
Dies betrifft sowohl die Angabe präsenter Vermögenswerte als auch die Suche nach Sonderaktiva (Insolvenzanfechtungsansprüche in jedem Regelinsolvenzverfahren; im Nachlassinsolvenzverfahren zusätzlich nachlassinsolvenzspezifische Ansprüche). Nach der Konzeption der Insolvenzordnung ist auf Basis eines zulässigen Insolvenzantrags vorrangig der Insolvenzschuldner umfassend zur Auskünfteerteilung verpflichtet, wobei die Erteilung vollständiger und wahrheitsgemäßer Auskünfte erforderlichenfalls durch das Insolvenzgericht erwirkt werden kann (vgl. § 98 Abs. 1 InsO).
Die durch § 98 Abs. 1a InsO geschaffene Möglichkeit der Auskünfteerhebung (vgl. dazu Kampf, ZVI 2023, 387) ermöglicht die Identifizierung auf den Schuldner/Erblasser zugelassener Kraftfahrzeuge, die Ermittlung des (vormaligen) Arbeitgebers sowie die Identifizierung (ehemals) mit dem Schuldner/Erblasser in Geschäftsverbindung stehender Kreditinstitute. Für die Fertigung des Sachverständigengutachtens ist indes der konkrete Inhalt einer (vormals) bestehenden Geschäftsverbindung von Interesse.
Die Möglichkeit der Auskünfteerwirkung durch das Gericht ist dann nicht zielführend, wenn der Insolvenzschuldner entweder dauerhaft unbekannten Aufenthaltes oder verstorben ist. Bezogen auf eine natürliche Person ist es zumeist ausschließlich diese, die einen vollständigen Überblick über die eigenen Vermögensverhältnisse innehat. Bezogen auf den Nachlass dürften Erben, die dem Erblasser aufgrund Verwandtschaft und/oder als Hausgenossen nahegestanden haben, möglicherweise Einblick in die lebzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse gehabt haben und demzufolge in der Lage sein, diese dem Sachverständigen/vorläufigen Insolvenzverwalter mitzuteilen. Entsprechende Auskunftspflichten, die an die Rechtsstellung als Erbe, an den Erbschaftsbesitz sowie an die Rechtsstellung als Hausgenosse anknüpfen, enthält das BGB. Anders stellt sich die Situation dann dar, wenn der Erbe keinen Einblick in die lebzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers hatte, ebenso im Fall der Nachlasspflegschaft und der Fiskalerbschaft.
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In Zusammenhang mit der Klärung der Kostendeckungsfrage wird der Sachverständige von diesen Personen mangels Auskunftsfähigkeit keine Angaben zu Geschäftsverbindungen des Schuldners/Erblassers zu Kreditinstituten und Versicherungen bekommen können. Insbesondere zur Klärung der Frage, ob die dem Insolvenzgericht zu gebende Empfehlung auf die Verfahrenseröffnung oder die Abweisung mangels Masse lauten soll, ist er indes auf Drittauskünfte angewiesen.
Banken und andere Geldinstitute sind verpflichtet, Informationen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind, vertraulich zu behandeln (Bankgeheimnis). Das Versicherungsgeheimnis verpflichtet analog dazu Versicherungsgesellschaften, Vermittler und deren Mitarbeiter, alle personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnisse von Kunden streng vertraulich zu behandeln. Der Sachverständige ist zur Einholung benötigter Auskünfte gehalten und berechtigt, sich eine Entbindungserklärung vom Bank- und Versicherungsgeheimnis unterzeichnen zu lassen. Diese wird von den Schuldnern, Erben, Nachlasspflegern sowie seitens der Fiskalerben zumeist zeitnah erteilt.
Ein in der Praxis häufig zu beobachtendes Ärgernis ist, dass von den zur Auskunft aufgeforderten Instituten dann entweder keine oder eine unbrauchbare Auskunft erfolgt. Dies konnte und kann auch durch noch so ausführliche Darstellung der Rechtslage in den Anschreiben nicht verhindert werden. Das führt in Verfahren, in denen die Kostendeckungsfrage davon abhängt, ob sich noch irgendwo ein Guthaben findet oder Anhaltspunkte für Insolvenzanfechtungsansprüche gesucht werden, allzu häufig zu einer mehrmonatigen Verzögerung der Einreichung des Sachverständigengutachtens an das Insolvenzgericht und damit zu einer Verzögerung der Entscheidung über den Insolvenzantrag.
Das Insolvenzverfahren ist ausgestaltet als ein Eilverfahren, in dem so zeitnah wie möglich eine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden soll. Dieser Konzeption widerspricht es, wenn einzelne Protagonisten trotz erfolgter Legitimation und präziser Anfragen Auskünfte nicht, unvollständig oder erst verspätet erteilen. Zu sehen ist in diesem Zusammenhang, dass die dem Auskunftsanspruch des mit einer Entbindung ausgestatteten Sachverständigen oder des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Basis eines Verfügungsverbotes (sog. starke vorläufige Insolvenzverwaltung) zugrunde liegenden Rechtssituation bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Insolvenzordnung galt und mithin durchaus nicht neu ist.
Bezogen auf Insolvenzen über das Vermögen natürlicher Personen wird die erforderliche Rechtsmacht dem Sachverständigen vermittelt durch eine Entbindungserklärung des Schuldners, durch die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts verbunden mit einer Sonderermächtigung des Insolvenzgerichts (schwache vorläufige Insolvenzverwaltung) sowie im Falle der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots (sog. starke vorläufige Insolvenzverwaltung). Bezogen auf Nachlassinsolvenzen besteht lediglich der Unterschied, dass die Entbindungserklärung von demjenigen zu erteilen ist, dem die Rechtszuständigkeit betreffend den Nachlass zukommt (Erbe, auch Fiskalerbe, Nachlasspfleger etc.).
Der Auskunftsanspruch ist dabei herzuleiten aus der (ehemals) bestehenden gesetzlichen Sonderverbindung als nicht geregelte Nebenpflicht basierend auf der Überlegung, dass der die Auskunft Fordernde (Sachverständige) über das Bestehen und den Inhalt einer Geschäftsverbindung in entschuldbarer Unkenntnis ist und der zur Auskunft Aufgeforderte (Kreditinstitut, Versicherung) die Auskunft unschwer erteilen kann. Trotz dieser an sich klaren Rechtssituation sind nach wie vor im Rahmen von Insolvenzantragsverfahren in großer Zahl keine oder solche Rückäußerungen zu verzeichnen, die geradezu eine Provokation darstellen, weil es den Anschein hat, dass weder die Anschreiben noch die beigefügten Gerichtsbeschlüsse tatsächlich vollständig gelesen werden.
Diese Situation bindet im Büro des Sachverständigen und bei den Insolvenzgerichten unnötig Kapazitäten. Es ist weiterhin zu konstatieren, dass der Sachverständige die Anfrage nicht einfach auf sich beruhen lassen kann, sondern in jedem Einzelfall auf deren Beantwortung bestehen muss, da er ansonsten die ihm übertragenen Pflichten als Sachverständiger verletzen würde.
Es ist eine Erkenntnis der Praxis, dass sich die Auskünfteerteilung beschleunigen lässt, wenn und sobald beim Insolvenzgericht auf Basis der Amtsermittlungsmaxime (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InsO) die Ladung eines Mitglieds des Leitungsorgans des zur Auskunft aufgeforderten Instituts angeregt wird. In diesem Fall fordert das Insolvenzgericht das Institut unter Bezugnahme auf die unvollständig oder unbeantworteten Anfragen des Sachverständigen erneut unter ZVI 2026, 336Frist zur Auskünfteerteilung auf und droht für den Fall der Nichtbeachtung die Ladung eines Leitung eines Mitglieds des Leitungsorgans an zur Herbeiführung vollständiger und wahrheitsgemäßer Angaben (vgl. zu der Thematik Kampf, ZVI 2023, 147).
Spätestens dann ist eine zügige Bearbeitung der Anfrage zu verzeichnen. Dies ist allerdings zumeist verbunden mit einem mehrmonatigen Zeitversatz, was im Rahmen der Insolvenzantragsverfahren nicht hingenommen werden kann. Zur Beschleunigung des Insolvenzantragsverfahrens ist daher zu überlegen ob eine gesetzliche Regelung, die die bislang gewonnenen Erfahrungen aufgreift, zu einer beschleunigten Auskünfteerteilung führen kann.
Dies Gesetz könnte etwa bezeichnet werden als Gesetz zur Beschleunigung der Auskünfteerteilung im Insolvenzantragsverfahren (GAI), implementiert werden beispielsweise in § 5 Abs. 1a InsO und lauten:
1Kreditinstitute und Versicherungen haben binnen einer Frist von 14 Tagen ab dem Eingang der Aufforderung eines Sachverständigen den Eingang des Auskünfteverlangens schriftlich zu bestätigen und Auskunft über das Bestehen einer Geschäftsverbindung mit dem Schuldner/Erblasser und den Inhalt dieser Geschäftsverbindung zu geben. 2Falls die Erteilung weiterer Auskünfte mit Kosten verbunden ist, sollen diese nebst einer Kontoverbindung, auf die die Bearbeitungskosten zu entrichten sind, angegeben werden. 3Kreditinstitute und Versicherungen haben die durch den Sachverständigen angeforderten Auskünfte und Unterlagen binnen einer Frist von 14 Tagen ab Entrichtung der dafür entstehenden Kosten beim Sachverständigen eingehend zur Verfügung zu stellen.4Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der Sätze 1 oder 3 lädt das Insolvenzgericht ein Mitglied des Leistungsorgans des Unternehmens zu einem Anhörungstermin zwecks Herbeiführung wahrheitsgemäßer und vollständiger Auskünfte.
Die betreffende Übergangsbestimmung könnte bei Inkrafttreten des Gesetzes per 1. 1. 2027 als Art. 103o EGInsO implementiert werden und lauten:
Die auf Basis des Gesetzes zur Beschleunigung der Auskünfteerteilung in Insolvenzverfahren geänderten Normen sind auch auf vor dem 1. 1. 2027 beantragte Verfahren anzuwenden.
Das Editorial versteht sich als Hinweis auf ein in der Insolvenzpraxis nachhaltig, gehäuft und wiederholt auftretendes Problem und mithin als Diskussionsgrundlage und erhebt nicht den Anspruch, damit alle Hemmnisse des Antragsverfahrens zu beseitigen, wohl aber das der zu beobachtenden Auskunftsträgheit. Es soll nicht verschwiegen werden, dass von manchen Instituten und Versicherern Auskünfte durchaus in adäquater Bearbeitungszeit und vollständig zu erhalten sind. In den Fokus gerückt werden sollen dagegen ganz bewusst die immer wieder anzutreffenden Verfahrensblockierer.
Rechtsanwalt Alexander Kampf, Frankfurt/M.

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