ZVI 2025, 369

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2025 RechtsprechungEröffnungsverfahren InsO § 13 Abs. 1, § 34Statthafte Rücknahme des Insolvenzantrags nur bis zum Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses InsO§ 13 InsO§ 34 LG München I, Beschl. v. 23.04.2025 – 14 T 4776/25 (AG München)LG München IBeschl.23.4.202514 T 4776/25AG München

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Rücknahme des Insolvenzantrags ist bei Verfahrenseröffnung nur bis zum Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses zulässig. Wirksam wird der Eröffnungsbeschluss in dem Augenblick, in dem er aufhört, eine innere Angelegenheit des Gerichts zu sein, also etwa, wenn der Beschluss vom zuständigen Beamten der Geschäftsstelle zur Mitteilung an den Empfänger in den Ausgang gegeben wird oder der Beschluss dem Schuldner bzw. einem Insolvenzgläubiger bekannt gemacht wird.
2. Ist eine Rücknahme des Insolvenzantrags nicht mehr zulässig, bleibt dem Antragsteller nur noch der Weg der sofortigen Beschwerde (§ 34 InsO), um die Wirkungen der Verfahrenseröffnung rückgängig zu machen.

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