1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen das Insolvenzgericht an die Forderungstabelle gebunden ist, sobald sie von einer gerichtlichen Instanz, die die etwaige Missbräuchlichkeit der betreffenden Vertragsklauseln nicht geprüft hat, genehmigt und das Verfahren vor dem Insolvenzgericht eröffnet wurde, so dass das Insolvenzgericht weder die Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Kreditvertrags, auf dem eine in der Tabelle eingetragene Forderung beruht, prüfen noch die Tabelle ändern darf, sondern das Verfahren aussetzen und die Frage der etwaigen Missbräuchlichkeit dieser Klauseln dieser gerichtlichen Instanz vorlegen muss.