ZVI 2024, 363

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2024 RechtsprechungRestschuldbefreiung und Stundung InsO § 4c Nr. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 283Widerruf der Stundung bei verschwiegenen Verurteilungen wegen Bankrotts InsO§ 4c InsO§ 290 StGB§ 283 LG Deggendorf, Beschl. v. 09.07.2024 – 12 T 88/24 (AG Deggendorf)LG DeggendorfBeschl.9.7.202412 T 88/24AG Deggendorf

Leitsätze der Redaktion:

1. Ist in einem Strafbefehl, durch den der Schuldner wegen Bankrotts in vier Fällen verurteilt worden ist, eine Gesamtstrafe nicht gebildet worden, so kommt im Restschuldbefreiungsversagungs- bzw. im Stundungswiderrufsverfahren die Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe in Betracht.
2. Deshalb ist eine dem Schuldner zunächst bewilligte Stundung dann zu widerrufen, wenn eine fiktive Gesamtstrafe von zumindest 90 Tagessätzen in Rede steht und der Schuldner die Verurteilungen in grob fahrlässiger Weise verschwiegen hat.

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