ZVI 2024, 334

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2024 RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungRL (EU) 2019/1023 Art. 23 Abs. 4Zulässiger Ausschluss bestimmter Schuldenkategorien vom Restrukturierungsrahmen durch nationales Recht RL (EU) 2019/1023Art. 23 EuGH, Urt. v. 08.05.2024 – Rs C-20/23 (Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto, Portugal))EuGHUrt.8.5.2024Rs C-20/23Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto, Portugal)

Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Portugiesisch):

1. Art. 23 Abs. 4 RL (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der RL (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) ist dahin auszulegen, dass der Ausschluss einer anderen als der in dieser Bestimmung aufgeführten Schuldenkategorien von der Entschuldung nur möglich ist, sofern er nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist.
2. Art. 23 Abs. 4 RL 2019/1023 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bestimmte Schuldenkategorien wie Steuer- und Sozialversicherungsforderungen von der Entschuldung auszuschließen und ihnen damit einen privilegierten Status zuzuerkennen, sofern ein solcher Ausschluss nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist.

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