ZVI 2019, 356

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 RechtsprechungUmfang der Masse/MassegenerierungInsO §§ 36, 287, 292, 313; ZPO § 850eKeine Fortgeltung eines im eröffneten Insolvenzverfahren ergangenen Zusammenrechnungsbeschlusses (§ 850e ZPO) in der Wohlverhaltensphase (alte Rechtslage) InsO§ 36 InsO§ 287 InsO§ 292 InsO§ 313 ZPO§ 850e VG Berlin, Urt. v. 25.03.2019 – 5 K 571.17 (rechtskräftig)VG BerlinUrt.25.3.20195 K 571.17rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Das Amt des Treuhänders und die daraus erwachsenden prozessualen und materiellen Rechte endeten nach dem bis zum 1. 7. 2014 geltenden Insolvenzrecht ipso facto weder mit der Laufzeit der Abtretungserklärung noch mit der Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Amt des Treuhänders wurde vielmehr durch die prozessrechtliche Abtretung der Ansprüche des Schuldners konstituiert; es fand darin seine sachliche und zeitliche Grenze. (Anschluss an VG Berlin, Urt. v. 19. 3. 2015 – 26 K 267.13)
2. Ein im Insolvenzverfahren ergangener Beschluss über die Zusammenrechnung der pfändbaren Bezüge entfaltete – vorbehaltlich einer besonderen Anordnung – nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens für das Restschuldbefreiungsverfahren keine Geltung mehr. Daran änderte die personelle Verschränkung des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens durch die regelmäßig einheitlich bestimmte Person des Treuhänders im ausgelaufenen Verbraucherinsolvenzrecht nichts.
3. Die nachträgliche Auslegung einer eigenen Entscheidung, die die Rechtslage für einen nunmehr zurückliegenden Zeitraum bestimmte, durch das Insolvenzgericht im Wege eines feststellenden Beschlusses vermag ein anderes Gericht nicht zu binden.
4. Gläubiger und Drittschuldner können nicht über den Umfang des dem Schuldner gebührenden Schuldnerschutzes disponieren.

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