ZVI 2018, 382

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2018 RechtsprechungRestschuldbefreiung und StundungInsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2Zur Abrenzung von gesetzlichen und vertraglichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Rahmen eines RSB-Versagungsverfahrens InsO§ 290 InsO§ 35 InsO§ 295 BGH, Beschl. v. 12.04.2018 – IX ZB 60/16 (LG Mainz)BGHBeschl.12.4.2018IX ZB 60/16LG Mainz

Leitsätze des Gerichts:

1. Pflichten des Schuldners aus einer mit dem Insolvenzverwalter getroffenen, nicht auf die gesetzlichen Pflichten beschränkten Vereinbarung über die nach der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners an die Insolvenzmasse abzuführenden Zahlungen sind keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten „nach diesem Gesetz“ gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
2. Beantragt ein Insolvenzgläubiger, dem Schuldner nach der Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu versagen, ist der Versagungsgrund glaubhaft gemacht, wenn der Schuldner vertraglich übernommene Zahlungspflichten an die Insolvenzmasse nicht erfüllt; der Schuldner hat in diesem Fall darzulegen, dass er nach dem Gesetz zu keinen höheren als zu den von ihm geleisteten Zahlungen verpflichtet war.
3. Übt der Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine vom Insolvenzverwalter freigegebene selbstständige Tätigkeit aus, kann er zu Zahlungen an die Insolvenzmasse nach Maßgabe eines angemessenen abhängigen Dienstverhältnisses verpflichtet sein, auch wenn er das Renteneintrittsalter erreicht hat.

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