ZVI 2017, 345

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2017 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 177 Abs. 1 Satz 2Kostentragungspflicht des Gläubigers für zusätzlichen Prüfungstermin bei verspäteter Forderungsanmeldung auch bei Verursachung der Säumnis durch den Insolvenzverwalter InsO§ 177 LG Krefeld, Beschl. v. 09.02.2017 – 7 T 156/16 (rechtskräftig; AG Krefeld)LG KrefeldBeschl.9.2.20177 T 156/16rechtskräftigAG Krefeld

Leitsatz der Redaktion:

Wird durch eine verspätete Forderungsanmeldung ein zusätzlicher Prüfungstermin erforderlich, hat der säumige Gläubiger die Kosten für die nachträgliche Forderungsprüfung zu tragen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Verspätung durch den Insolvenzverwalter verursacht wurde. Auf ein Verschulden des nachmeldenden Gläubigers kommt es bei der Kostentragungspflicht nach § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht an.

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