ZVI 2016, 375
Leitsatz der Redaktion:
Ein Schuldner, der sich während des Restschuldbefreiungsverfahrens mit seinen Gläubigern auf eine Zahlung von insgesamt 40.000 € verständigt, und dem anschließend vorzeitig die Restschuldbefreiung erteilt wird, ist verpflichtet, dem Finanzamt als Insolvenzgläubiger einen beträchtlichen Lottogewinn anzuzeigen, damit dieses im Rahmen des Erlassverfahrens in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob der dem Schuldner zu gewährende Erlass der restlichen Steuerforderung der Billigkeit entspricht.
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