ZVI 2016, 357

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2016 RechtsprechungEröffnetes Verfahren InsO § 302 Nr. 1; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3, §§ 213, 823 Abs. 2 i. V. m. StGB § 170; ZPO § 256; FamFG § 112Zur Beachtlichkeit der Einrede der Verjährung bei einem Anspruch gem. § 302 Nr. 1 InsO InsO§ 302 BGB§ 197 BGB§ 213 BGB§ 823 StGB§ 170 ZPO§ 256 FamFG§ 112 BGH, Beschl. v. 03.03.2016 – IX ZB 33/14 (OLG Köln ZVI 2014, 189) +BGHBeschl.3.3.2016IX ZB 33/14OLG KölnZVI 2014, 189

Leitsätze des Gerichts:

1. Hat der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einen anderen Streitgegenstand als der titulierte Anspruch, kann der Schuldner gegenüber dem Feststellungsbegehren des Gläubigers einwenden, der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sei verjährt (Klarstellung BGHZ 187, 337 = ZIP 2011, 37).
ZVI 2016, 358
2. Rechtskräftig festgestellt sind alle materiellrechtlichen Ansprüche, die vom Streitgegenstand umfasst sind, über den mit dem Titel entschieden wurde.
3. Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht hat einen anderen Streitgegenstand als ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch.
4. Ansprüche auf Unterhalt und auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht kann der Gläubiger gleichzeitig nebeneinander geltend machen; die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung des einen Anspruchs erstreckt sich nicht auf den anderen Anspruch.
5. Der Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Familienstreitsache.

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