ZVI 2016, 352

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2016 RechtsprechungSchuldnerberatung und Schuldenbereinigung InsO § 309 Abs. 1Unangemessene Benachteiligung bei Berücksichtigung eines Gläubigers mit zweifelhafter Forderung im Rahmen eines SB-Plans InsO§ 309 AG Ludwigshafen am Rhein, Beschl. v. 29.10.2015 – 3e IK 164/15 (rechtskräftig)AG Ludwigshafen am RheinBeschl.29.10.20153e IK 164/15rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 309 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO kommt es nicht darauf an, ob der widersprechende Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird als bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Kriterium ist allein die unangemessene Beteiligung.
2. Die Beteiligung eines Gläubigers an einem Schuldenbereinigungsplan, an dessen Forderungsbestand reelle Zweifel bestehen, stellt stets eine unangemessen Bevorteilung dieses Gläubigers und damit zwingend zugleich eine unangemessene Benachteiligung der übrigen Gläubiger dar.
3. Die Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger gem. § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO darf nicht allein aufgrund der Angaben des Schuldners im Bereinigungsplan geprüft werden. Abweichende Angaben der Gläubiger sind vielmehr nach § 309 Abs. 3 InsO zu berücksichtigen. Das gilt auch schon für die Mehrheitsfeststellung gem. § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO.
4. Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, so hat dies Auswirkungen auf die Kopf- und Summenquote des § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO.

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