ZVI 2014, 353

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZIP2014Rechtsprechungzur Restschuldbefreiung und StundungInsO § 290 Abs. 1 Nr. 6Unzulässigkeit eines Versagungsantrags eines vom Schuldner „vergessenen“ InsolvenzgläubigersInsO§ 290AG Hamburg, Beschl. v. 03.06.2014 – 68g IK 444/12 (rechtskräftig)AG HamburgBeschl.3.6.201468g IK 444/12rechtskräftig

Leitsatz des Gerichts:

Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist unzulässig, wenn der antragstellende Gläubiger seine Forderung nicht spätestens im Schlusstermin zur Tabelle angemeldet hat; die gilt auch dann, wenn der Gläubiger nicht in den Verzeichnissen gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO berücksichtigt wurde. Die damit verbundene Schlechterstellung eines solchen „vergessenen“ Gläubigers ist als vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hinzunehmen.

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