ZVI 2013, 349

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZIP2013Rechtsprechungzum eröffneten VerfahrenInsO §§ 36, 114; ZPO §§ 804, 850hVerschleiertes Arbeitseinkommen als Bestandteil der InsolvenzmasseInsO§ 36InsO§ 114ZPO§ 804ZPO§ 850hBAG, Urt. v. 16.05.2013 – 6 AZR 556/11 (LAG Stuttgart) +BAGUrt.16.5.20136 AZR 556/11LAG Stuttgart

Leitsätze:

1. Der pfändbare Teil des verschleierten Arbeitseinkommens unterfällt gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO dem Massebeschlag. Deshalb wird die zukünftige Wirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gem. § 114 Abs. 3 InsO für die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens durchbrochen. Insoweit wird der Prioritätsgrundsatz des § 804 Abs. 3 ZPO durch das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung ersetzt. (Leitsatz des Gerichts)
2. Der in einem Rechtsstreit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits erreichte Prozesserfolg kann dadurch gesichert werden, dass der Treuhänder das verschleierte Arbeitseinkommen eines Schuldners aus dem Massebeschlag zu Gunsten eines Gläubigers freigibt und dieser sich verpflichtet, das beigetriebene verschleierte Arbeitseinkommen an die Insolvenzmasse abzuführen (modifizierte Freigabe). Eine solche Freigabeerklärung wirkt allerdings nur für die Zukunft. (Leitsatz des Gerichts)
3. Die auf fünf Jahre begrenzte Nachhaftung des Einzelkaufmanns gilt auch für Dauerschuldverhältnisse. Für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die später als fünf Jahre nach dem Ausgliederungsstichtag fällig werden, haftet der Einzelkaufmann auch dann nicht, wenn innerhalb der Fünf-Jahres-Frist ein vollstreckbarer Titel erwirkt wurde. (Leitsatz der Redaktion)

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