ZVI 2013, 346

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZIP2013Rechtsprechungzum eröffneten VerfahrenInsO § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2Zu den Pflichten eines Schuldners nach erfolgter Freigabe gem. § 35 Abs. 2 InsOInsO§ 35InsO§ 295BGH, Beschl. v. 13.06.2013 – IX ZB 38/10 (LG Stade)BGHBeschl.13.6.2013IX ZB 38/10LG Stade

Leitsätze des Gerichts:

1. Der eine Restschuldbefreiung anstrebende Schuldner ist bei mangelndem wirtschaftlichen Erfolg seiner freigegebenen selbstständigen Tätigkeit vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, ein abhängiges Dienstverhältnis einzugehen.
2. Der Schuldner hat umfassend über seine Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit Auskunft zu geben, wenn er geltend macht, im Hinblick auf mangelnde Erträge keine oder wesentlich niedrigere Beträge, wie nach dem fiktiven Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO geboten ist, an die Insolvenzmasse abführen zu können.

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