ZVI 2012, 357

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2012RechtsprechungWohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO § 35 Abs. 2, § 290 Abs. 1 Nr. 5Verstoß gegen Mitwirkungspflicht bei Nichtvorlage von Unterlagen an den InsolvenzverwalterInsO§ 35InsO§ 290AG Hamburg, Beschl. v. 16.07.2012 – 67g IN 512/08AG HamburgBeschl.16.7.201267g IN 512/08

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Schuldner verstößt gegen seine Mitwirkungspflicht aus § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wenn er dem Insolvenzverwalter trotz Aufforderung keine Unterlagen zur Verfügung stellt, die benötigt werden, um diesem die Prüfung einer Forderung (hier: Forderung des Finanzamts über 68.469,25 €) zu ermöglichen.
2. Dies gilt auch dann, wenn sich die Forderung auf die selbstständige Tätigkeit des Schuldners bezieht, die der Insolvenzverwalter gem. § 35 Abs. 2 InsO „freigegeben“ hat, da die Erklärung gem. § 35 Abs. 2 InsO nicht dazu führen darf, dass dem Insolvenzverwalter wesentliche verfahrensrelevante Informationen sanktionslos entzogen werden.

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