ZVI 2012, 354

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2012RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenZPO §§ 765a, 850kP-Konto: Pfändungsschutz nur für Giro-, nicht auch für Sparkonten; keinVollstreckungsschutz nach § 765a ZPOZPO§ 765aZPO§ 850kAG Schwarzenbek, Beschl. v. 24.05.2012 – 5 M 962/12AG SchwarzenbekBeschl.24.5.20125 M 962/12

Leitsätze der Redaktion:

1. Kontopfändungsschutz nach § 850k ZPO besteht nur für Giro-, nicht aber auch für Sparkonten.
2. Gehen auf dem Konto des Schuldners auch Gelder eines Dritten ein, unterliegen diese grundsätzlich nicht den Vollstreckungsschutzbestimmungen des § 765a ZPO.

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