ZVI 2012, 349

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2012RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO §§ 160 ff.; BGB § 241Pflicht des absonderungsberechtigten Gläubigers zur Mitwirkung an der Verwertung (hier: Herausgabe der Zulassungsbescheinigung für ein sicherungsübereignetes Kfz)InsO§ 160BGB§ 241OLG Stuttgart, Urt. v. 26.06.2012 – 6 U 45/12 (nicht rechtskräftig; LG Stuttgart)OLG StuttgartUrt.26.6.20126 U 45/12nicht rechtskräftigLG Stuttgart

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Insolvenzverwalter, der ein an eine Bank sicherungsübereignetes Fahrzeug nach § 166 Abs. 1 InsO verwerten will, kann zu diesem Zweck von dieser die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen.
2. Aus den §§ 166 ff. InsO, § 241 Abs. 2 BGB ergibt sich insoweit eine Pflicht des absonderungsberechtigten Gläubigers, an der Verwertung durch den Insolvenzverwalter mitzuwirken, wenn diese ansonsten erschwert wäre.

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