ZVI 2010, 353

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2010RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenZPO §§ 850c, 850kZum Anspruch auf Auszahlung von Sozialgeldern auch im Folgemonat; Nachweis eines erhöhten Freibetrages durch Bescheid des SozialleistungsträgersZPO§ 850cZPO§ 850kAG Bremen, Urt. v. 24.08.2010 – 4 C 412/10 (rechtskräftig)AG BremenUrt.24.8.20104 C 412/10rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Verfügt der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos über die ihm für einen Monat ausgezahlten Sozialgelder nicht oder nicht vollständig, kann er über den verbleibenden und unter die Freigrenzen des § 850c Abs. 1 ZPO fallenden Restbetrag auch im Folgemonat verfügen. Ein solches Restguthaben wird auch im folgenden Kalendermonat von der Pfändung nicht erfasst, § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO.
2. Der Nachweis für einen wegen Unterhaltspflichten für Kinder erhöhten Freibetrag kann auch durch die Vorlage eines Bescheides des Sozialleistungsträgers erfolgen. Dabei reicht es aus, dass der Bescheid der Bank bereits vor Umwandlung in ein P-Konto zugänglich gemacht worden ist.

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