ZVI 2008, 405

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2008RechtsprechungWohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 Abs. 1Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Nichtanzeige von Einkünften aus einer neuen ArbeitsstelleInsO§ 295InsO§ 296AG Göttingen, Beschl. v. 12.06.2008 – 71 IN 23/00AG GöttingenBeschl.12.6.200871 IN 23/00

Leitsätze des Gerichts:

1. Für einen zulässigen Versagungsantrag gem. § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO genügt es, wenn Gläubiger Bezug nehmen auf einen Beschluss, in dem die Stundung wegen Verstoßes gegen eine Obliegenheit des § 295 InsO aufgehoben worden ist.
2. Die Informationspflicht des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO besteht nicht nur gegenüber dem Treuhänder, sondern auch gegenüber dem Insolvenzgericht.
3. Beruft sich der Schuldner auf eine Information des Treuhänders, handelt er schuldhaft gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er sechs Monate lang keine Nachfrage beim Treuhänder vornimmt, den pfändbaren Teil seines Einkommens einbehält und keine Rücklagen bildet.

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