ZVI 2007, 481

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungWohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO § 1 Satz 2, § 4a, § 97 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 6, § 305 Abs. 1 Nr. 3Keine Stundung der Verfahrenskosten bei späterem Versagungsgrund wegen falscher Angaben im Vermögensverzeichnis (hier: Nichtangaben von Miteigentum am Wohnhaus)InsO§ 1InsO§ 4aInsO§ 97InsO§ 290InsO§ 305AG Duisburg, Beschl. v. 08.05.2007 – 62 IK 9/07 (rechtskräftig)AG DuisburgBeschl.8.5.200762 IK 9/07rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Schuldner, der Restschuldbefreiung anstrebt, hat seine verfahrensrechtlichen Pflichten und Obliegenheiten mit der gesteigerten Sorgfalt eines redlichen, d.h. besonders pflichtbewussten und gewissenhaften Schuldners wahrzunehmen.
2. Bei der Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren erfüllt der Schuldner seine Sorgfaltspflicht nur, wenn er die amtlichen Formulare vor dem Ausfüllen gewissenhaft durcharbeitet und dabei seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse gründlich durchdenkt, sein Gedächtnis hinreichend anspannt und seine eigenen schriftlichen Unterlagen aufmerksam auswertet.
3. Nachträgliche Ergänzungen oder Berichtigungen des Schuldners heilen eine Verletzung seiner Erklärungs- und Auskunftspflichten nur, wenn der Schuldner sie vor Verfahrenseröffnung von sich aus, also aus eigenem Antrieb und freiwillig, vornimmt.

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