ZVI 2007, 479

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO §§ 189, 198, 258Keine Berücksichtigung von streitigen Masseforderungen in der Schlussverteilung durch Hinterlegung bei unterlassener KlageerhebungInsO§ 189InsO§ 198InsO§ 258AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschl. v. 10.11.2006 – 37 IK 113/03 (rechtskräftig)AG Tempelhof-KreuzbergBeschl.10.11.200637 IK 113/03rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Bei der Schlussverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren muss der Treuhänder keine Sicherheiten für streitige Masseansprüche einbehalten, da die entsprechende Anwendung des § 258 Abs. 2 InsO zu den Voraussetzungen der Aufhebung des Insolvenzplans im vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 312 Abs. 2 InsO nicht anwendbar ist.
2. Auch zu einer Hinterlegung bestrittener (Masse-)Forderungsbeträge nach § 198 Abs. 1 InsO ist der Treuhänder nicht verpflichtet, wenn der Gläubiger trotz ausreichender Gelegenheit den Betrag nicht gerichtlich geltend macht.

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