ZVI 2007, 470

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenZPO §§ 850d, 850i; KSchG §§ 9, 10; SGB XII §§ 30, 40Kein Pfändungsschutz für arbeitsrechtliche Abfindung bei Deckung des notwendigen Unterhalts durch laufende EinkünfteZPO§ 850dZPO§ 850iKSchG§ 9KSchG§ 10SGB XII§ 30SGB XII§ 40AG Bad Oldesloe, Beschl. v. 26.02.2007 – 5 M 1397/05 (rechtskräftig)AG Bad OldesloeBeschl.26.2.20075 M 1397/05rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Das eigene Einkommen eines Unterhaltsberechtigten ist bei der Bemessung des pfändbaren Betrages des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen. Der Umfang des notwendigen Unterhalts berechnet sich nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (BGH, Urt. v. 18.7.2003 – IXa ZB 151/03, ZVI 2003, 648).
2. Der notwendige Unterhalt eines Rentners berechnet sich aus dem Sozialhilfeecksatz nach § 40 SGB XII (345 €), dem Mehrbedarf für Menschen ab 65 Jahren (58,65 € = 17 % von 345 €) und dem umgelegten pauschalen Sonderbedarf (69 € = 20 % von 345 €) mit einem Gesamtbetrag von 472,65 €.
3. Bei der Berechnung von pfändbarem Einkommen muss ein Unterhaltsberechtigter nicht die Untergrenze des Sozialhilfesatzes hinnehmen. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist die Untergrenze des Sozialhilfesatzes zur Ermittlung des notwendigen Unterhalts um 10 % zu erhöhen.
4. Zu dem um 10 % erhöhten Sozialhilfesatz sind die Miet- und Heizkosten im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz hinzuzurechnen. Danach hat ein Ehepaar Anspruch auf eine Wohnung von 60 qm, für die ein durchschnittlicher Mietpreis in mittlerer Lage nach dem Mietspiegel anzusetzen ist. Die Heizkosten sind mit 20 % der Kaltmiete zu veranschlagen.
5. Ein Zuschlag für Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer kommt nicht in Betracht.
6. Erhöhte Aufwendungen wegen einer chronischen Erkrankung des Unterhaltsverpflichteten sind nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen mit 50 € pauschal anzusetzen.
7. Ein Pfändungsschutz für sonstige Vergütungen kann gem. § 850i ZPO für einen arbeitsrechtlichen Abfindungsanspruch nicht gewährt werden, wenn der Schuldner seinen notwendigen Unterhalt bereits durch laufende Einkünfte decken kann.

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