ZVI 2007, 469

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenZPO §§ 807, 900, 903, 915; GVKostG § 9Keine Gerichtsvollziehergebühr für erfolglosen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei Falschauskunft der Vollstreckungsstelle über tatsächlich abgegebene VersicherungZPO§ 807ZPO§ 900ZPO§ 903ZPO§ 915GVKostG§ 9AG Zwickau, Beschl. v. 04.07.2007 – 3 M 22002/07 (rechtskräftig)AG ZwickauBeschl.4.7.20073 M 22002/07rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Gebühren für den erfolglosen Versuch der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nach KV-Nr. 701, 101, 604 der Anlage zu § 9 GVKostG darf der Gerichtsvollzieher nicht verlangen, wenn der Schuldner diese bereits innerhalb der letzten drei Jahre abgegeben hat.
2. Ein Gebührenanspruch des Gerichtsvollziehers für den erfolglosen Versuch der EV-Abnahme scheidet auch aus, wenn die Vollstreckungsstelle des Gerichts dem Gerichtsvollzieher eine falsche Auskunft gegeben hat.
3. Hat der Gläubiger die angeforderten Gebühren schon bezahlt, so sind diese zurückzuerstatten.

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