ZVI 2007, 466

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenBGB § 839; ZPO § 826 Abs. 3; GVGA § 136 Nr. 2, 3Unterrichtspflicht des Gerichtsvollziehers gegenüber Drittwiderspruchsberechtigtem bei AnschlusspfändungBGB§ 839ZPO§ 826GVGA§ 136GVGA§ 3BGH, Urt. v. 05.07.2007 – III ZR 143/06 (OLG Naumburg)BGHUrt.5.7.2007III ZR 143/06OLG Naumburg

Leitsatz des Gerichts:

Hat ein Dritter nach einer Erstpfändung beim Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher an einem Gegenstand ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend gemacht, muss ihn der Gerichtsvollzieher über eine Anschlusspfändung desselben Gegenstands unterrichten, damit er Gelegenheit erhält, von dem Gläubiger eine Freigabe zu erwirken oder gegen ihn nach § 771 ZPO vorzugehen.

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