ZVI 2006, 409

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2006 Rechtsprechung Kosten und Vergütung InsVV § 3Zum Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters wegen Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter InsVV§ 3 BGH, Beschl. v. 11.05.2006 – IX ZB 249/04 (LG Flensburg)BGHBeschl.11.5.2006IX ZB 249/04LG Flensburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht für einzelne Zu- und Abschlagstatbestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge festsetzt; eine solche Vorgehensweise ist jedoch nicht erforderlich. Maßgebend für den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung mit nachvollziehbarer Begründung.
2. Der Umstand, dass das Unternehmen des Schuldners nicht fortgeführt worden ist, begründet keinen Abschlag.
3. Die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigt regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters auch dann, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine Zuschläge bewilligt worden sind.
4. Ist der vorläufige Insolvenzverwalter durch Zuschläge für eine Tätigkeit vergütet worden, die regelmäßig dem endgültigen Verwalter obliegt (z. B. Verwertung der Insolvenzmasse), ist die Vergütung des endgültigen Verwalters durch in der Höhe korrespondierende, angemessene Abschläge zu kürzen.
5. Ein Abschlag auf die Vergütung des Insolvenzverwalters ist auch dann zulässig, wenn die Masse nicht i. S. d. § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV groß war.
6. Eine außergewöhnlich hohe Zahl von Gläubigern rechtfertigt einen Zuschlag, eine entsprechende Abweichung vom Normalfall nach unten einen in der Höhe korrespondierenden Abschlag.

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