ZVI 2005, 500

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO § 77Entscheidung des Insolvenzgerichts über Gläubigerstimmrecht nach Bestreiten durch Verwalter und andere Gläubiger bei Einigung ohne Anmeldegläubiger InsO§ 77 AG Hamburg, Beschl. v. 12.09.2005 – 67e IN 246/04 (nicht rechtskräftig)AG HamburgBeschl.12.9.200567e IN 246/04nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Einigung über das Stimmrecht hat zwischen den stimmberechtigten Gläubigern, dem Insolvenzverwalter und dem Anmeldegläubiger, dessen Forderung bestritten ist, zu erfolgen (§ 77 Abs. 2 Satz 1 InsO). Kommt es zwischen diesen Beteiligten zu keiner Einigung, hat das Insolvenzgericht über das Stimmrecht zu entscheiden (§ 77 Abs. 2 Satz 2 InsO).
2. Ein Antrag auf Festsetzung des Stimmrechts durch den Richter und Wiederholung der Abstimmung (§ 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG) ist bei fehlender vorausgegangenen Entscheidung des Insolvenzgerichts über das Stimmrecht dahin auszulegen, dass mit dem Antrag eine gerichtliche Festsetzung gem. § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO begehrt wird.

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