ZVI 2005, 490

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO §§ 4, 4a, 26; ZPO §§ 296, 230Unzulässigkeit des Eigenantrags bei Fristversäumung nach Gläubigerantrag InsO§ 4 InsO§ 4a InsO§ 26 ZPO§ 296 ZPO§ 230 AG Dresden, Beschl. v. 05.07.2005 – 534 IN 1137/05 (rechtskräftig)AG DresdenBeschl.5.7.2005534 IN 1137/05rechtskräftig

Leitsatz des Gerichts:

Stellt der Schuldner nach einem gegen ihn gerichteten Gläubigerantrag nicht rechtzeitig innerhalb der ihm vom Gericht hierfür gesetzten Frist einen eigenen Insolvenzantrag, so ist ein nach Ablauf der Frist gestellter Eigenantrag unzulässig. Der Eigenantrag kann auch nicht nach § 296 Abs. 1 ZPO zugelassen werden. Wegen Fehlens eines zulässigen Eigenantrags sind dann auch die Anträge auf Erteilung der Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung unzulässig.

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