ZVI 2005, 487

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren BGB § 1360a Abs. 4; InsO §§ 4, 4aKeine Insolvenzkostenvorschusspflicht des Ehegatten bei getrennten wirtschaftlichen Existenzen (Anwaltskanzlei und Thai-Restaurant) BGB§ 1360a InsO§ 4 InsO§ 4a LG Gera, Beschl. v. 22.11.2004 – 5 T 556/04 (rechtskräftig; AG Gera)LG GeraBeschl.22.11.20045 T 556/04rechtskräftigAG Gera

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine Pflicht des Ehegatten zur Zahlung der Kosten eines Insolvenzverfahrens gem. § 1360a Abs. 4 BGB besteht nur, wenn die Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz stammen.
2. Eine Kostenvorschusspflicht des Ehegatten scheidet aus, wenn die Ehepartner getrennte wirtschaftliche Existenzen aufgebaut haben (hier: Anwaltskanzlei und Thai-Restaurant).
3. Allein die Tatsache, dass die Einkünfte der Schuldnerin mit zur Bestreitung der Kosten der ehelichen Lebensgemeinschaft Verwendung gefunden haben, reicht für die Annahme einer persönlichen Angelegenheit i. S. v. § 1360a Abs. 4 BGB nicht aus.

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