ZVI 2005, 487
Leitsätze der Redaktion:
1. Eine Pflicht des Ehegatten zur Zahlung der Kosten eines Insolvenzverfahrens gem. § 1360a Abs. 4 BGB besteht nur, wenn die Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz stammen.
2. Eine Kostenvorschusspflicht des Ehegatten scheidet aus, wenn die Ehepartner getrennte wirtschaftliche Existenzen aufgebaut haben (hier: Anwaltskanzlei und Thai-Restaurant).
3. Allein die Tatsache, dass die Einkünfte der Schuldnerin mit zur Bestreitung der Kosten der ehelichen Lebensgemeinschaft Verwendung gefunden haben, reicht für die Annahme einer persönlichen Angelegenheit i. S. v. § 1360a Abs. 4 BGB nicht aus.
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