ZVI 2004, 553
Leitsatz der Redaktion:
Bestätigt der Insolvenzrichter aufgrund eines Gläubigerantrags gem. § 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG die Entscheidung des Rechtspflegers, mit der dieser in der Gläubigerversammlung einem Gläubiger ohne Begründung sein Stimmrecht versagt hat, muss die richterliche Entscheidung eine aussagekräftige Begründung enthalten.
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