ZVI 2004, 548

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO §§ 197, 290Pflicht zur Gläubigeranhörung zu Anträgen auf Versagen der Restschuldbefreiung auch bei Verzicht auf Schlusstermin wegen Masselosigkeit InsO§ 197 InsO§ 290 LG Kassel, Beschluss v. 12.01.2004 – 3 T 668/03 (AG Kassel)LG KasselBeschluss12.1.20043 T 668/03AG Kassel

Leitsätze der Redaktion:

1. Verzichtet das Insolvenzgericht wegen angezeigter Masseinsuffizienz auf die Durchführung eines Schlusstermins gem. § 197 InsO, so muss es den Gläubigern vor Erlass des Einstellungsbeschlusses gem. § 211 InsO durch besonderen Beschluss eine Frist zur Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung setzen.
2. Nach Ablauf der Frist hat das Gericht eine Gläubigerversammlung anzuberaumen, in der es die Beteiligten zu möglichen Versagungsanträgen der Insolvenzgläubiger anhört und über den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners entscheidet.

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