ZVI 2004, 516

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren ZPO §§ 807, 850c Abs. 4, §§ 899 ff.Pflicht des Schuldners zur Angabe von Einkünften unterhaltsberechtigter Personen bei eidesstattlicher Versicherung ZPO§ 807 ZPO§ 850c ZPO§ 899 BGH, Beschl. v. 19.05.2004 – IXa ZB 297/03 (LG Halle)BGHBeschl.19.5.2004IXa ZB 297/03LG Halle

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsberechtigten jedenfalls dann zu machen, wenn in Betracht kommt, dass diese Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
2. Sind die erforderlichen Angaben unterblieben, kann Nachbesserung verlangt werden.
3. Der Gerichtsvollzieher ist in der Regel nicht Partei der Rechtsbehelfsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen. Verfahrenskosten können nur der unterliegenden Partei auferlegt werden.

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