ZVI 2003, 468

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2003 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO § 208 Abs. 1, 2, § 209 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 Nr. 3, §§ 210, 55 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2, § 90 Abs. 2 Nr. 3Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Ausschluss der Verfolgung von Altmasseverbindlichkeiten durch Leistungsklage InsO§ 208 InsO§ 209 InsO§ 210 InsO§ 55 InsO§ 90 BGH, Urt. v. 03.04.2003 – IX ZR 101/02 (LG Düsseldorf  +)BGHUrt.3.4.2003IX ZR 101/02LG Düsseldorf  +

Leitsätze des Gerichts:

1. Die vom Insolvenzverwalter formgerecht angezeigte Masseunzulänglichkeit ist für das Prozessgericht bindend; Altmasseverbindlichkeiten können danach nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden (im Anschluss an BAG ZIP 2002, 628).
2. Der Insolvenzverwalter nimmt die Gegenleistung aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch, indem er diese Leistung nutzt, obwohl er das pflichtgemäß hätte verhindern können. Die Entgegennahme einer fälligen Untermietzahlung vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist keine Nutzung in dem anteilig mit abgegoltenen Zeitraum danach.
3. Reicht die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, um alle Neumassegläubiger voll zu befriedigen, ist auf den Einwand des Insolvenzverwalters hin auch für diese Gläubiger nur noch eine Feststellungsklage zulässig; die Voraussetzungen sind vom Verwalter im Einzelnen darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen.

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