ZVI 2003, 459

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2003 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren ZPO § 329 Abs. 1 Satz 2, § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 4 analog, § 890Keine Nichtigkeit der Urschrift zur Festsetzung von Ordnungsgeld bei Bezugnahme des Richters auf Rubrum und Tenor der einstweiligen Verfügung ZPO§ 329 ZPO analog§ 313 ZPO§ 890 BGH, Beschl. v. 27.06.2003 – IXa ZB 72/03 (OLG Brandenburg)BGHBeschl.27.6.2003IXa ZB 72/03OLG Brandenburg

Leitsatz des Gerichts:

Bei einem Beschluss, aus dem wie bei einer einstweiligen Verfügung die Zwangsvollstreckung stattfindet, muss die Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift selbst ersichtlich sein. Wird in der Urschrift auf einen bestimmten, eindeutig bezeichneten Teil der Akten verwiesen, ist der Beschluss zwar fehlerhaft zustande gekommen, aber gleichwohl wirksam, so dass aus ihm vollstreckt werden kann.

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