ZVI 2002, 316

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren ZPO § 567Kein außerordentlicher Rechtsbehelf der „weiteren Beschwerde“ nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes 2001 ZPO§ 567 OLG Celle, Beschl. v. 24.09.2002 – 2 W 57/02 (rechtskräftig; LG Lüneburg)OLG CelleBeschl.24.9.20022 W 57/02rechtskräftigLG Lüneburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Nach dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes 2001 gibt es einen außerordentlichen Rechtsbehelf der „weiteren Beschwerde“ gegen nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Instanzenzug nicht mehr.
2. Bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere der Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, kommt – ebenso wie bei den weiteren Fällen „greifbarer Gesetzwidrigkeit“, in denen bislang die außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausnahmsweise zugelassen worden ist – nur noch die Selbstkorrektur der Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, in Betracht.

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