ZVI 2026, 308

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2026 RechtsprechungEröffnungsverfahrenInsO § 4a Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5Fortgeltung der sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH bei unzweifelhaftem Vorliegen der Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO InsO§ 4a InsO§ 290 LG München I, Beschl. v. 21.01.2026 – 14 T 11115/25 (rechtskräftig; AG München)LG München IBeschl.21.1.202614 T 11115/25rechtskräftigAG München

Leitsätze des Gerichts:

1. Nach vorzugswürdiger Rechtsauffassung ist die Regelung in § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO nicht als abschließend zu erachten, weil eine Stundung der Verfahrenskosten zu unterbleiben hat, wenn unzweifelhaft feststeht, dass der Schuldner im Verfahren keine Restschuldbefreiung wird erlangen können (sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH).
2. Die Versagung der Verfahrenskostenstundung kann, zumindest im Einzelfall, auf eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners gestützt werden, sofern die dem Schuldner seitens des Insolvenzgerichts gestellten Fragen als zulässig zu erachten sind.
3. Grundsätzlich nicht zu beanstanden sind insoweit die Fragen, „warum der Schuldner derzeit keiner Vollzeitbeschäftigung nachgeht und wie er seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen will, wenn das Verfahren eröffnet werden sollte“.
4. Derartige (Nach-)Fragen des Insolvenzgerichts sind jedenfalls dann nicht als pauschal ausforschend zu erachten, wenn sie auf konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte gestützt werden können. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn ein relativ junger Schuldner, dessen Erwerbsfähigkeit augenscheinlich nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen familiärer Verpflichtungen eingeschränkt ist, seit längerer Zeit lediglich Grundsicherungsleistungen bezieht.
5. Antwortet ein solcher Schuldner auf zulässige Fragen des Insolvenzgerichts lediglich vage, floskelhaft ausweichend oder sogar generell ablehnend, darf das Erstgericht i. d. R. davon ausgehen, dass – in Übereinstimmung mit den Vorgaben der sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH – unzweifelhaft feststeht, dass der Schuldner im Verfahren keine Restschuldbefreiung erlangen wird. Die beantragte Stundung der Verfahrenskosten darf dann abgelehnt werden.
6. Der Einwand, es könne noch nicht prognostiziert werden, ob ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen werde, geht dabei ebenfalls fehl. Denn nach dem zutreffenden Standpunkt des BGH braucht das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren noch nicht zu prüfen, wie sich der betreffende Gläubiger im eröffneten Verfahren verhalten werde.

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