RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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1619-3741
Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz
ZVI
2026
EditorialKai Henning
Wo steht die Verbraucherinsolvenz im Sommer 2026 und wo geht sie hin?
Das Aufräumen des Büros vor dem Sommerurlaub brachte mich dazu, in diesem Editorial auch einmal den allgemeinen „Wasserstand“ in der Verbraucherinsolvenz auszuloten.
Wir sind etwas befreit ins Jahr gestartet, da wir die Einführung der dreijährigen Laufzeit bis zu einer Restschuldbefreiung Ende 2025 abschließen konnten. Die bis zum 16. 12. 2019 beantragten Verfahren endeten nach Ablauf von sechs Jahren zum 16. 12. 2025. Damit fiel für alle Verfahrensbeteiligten die Doppelbelastung durch das gleichzeitige Auslaufen der alten, sechsjährigen und der neuen, dreijährigen Verfahren weg. Die hierdurch entstehende Entlastung wurde allerdings schnell durch die weiterhin ansteigenden Verfahrenszahlen aufgebraucht. Destatis meldet für den Zeitraum Januar bis April 2026 26.167 Verbraucherverfahren und damit ein Plus gegenüber 2025 von 5,1 %, wobei das Jahr 2025 mit 77.219 Verfahren schon einen deutlichen Anstieg gegenüber den Vorjahren gebracht hatte.
Steigende Zahlen zeigen, dass die Möglichkeit der Entschuldung offensichtlich bei den Betroffenen, vermutlich auch wegen der nur noch dreijährigen Laufzeit, besser ankommt und genutzt wird. Bei je nach Ermittlungsart zwischen 6 und 8 Millionen Überschuldeten in Deutschland eigentlich eine überfällige Entwicklung. Destatis meldet aktuell zur Verbraucherüberschuldung als häufigste Gründe Erkrankung, Sucht, Unfall und Arbeitslosigkeit. Interessant und nachdenklich stimmend auch eine „Warnmeldung“ der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bafin – vom 13.5.26, nach der im vierten Quartal 2025 bei rund jedem siebten Immobilien-Neukredit das Darlehensvolumen den Wert der finanzierten Immobilie überstieg, was im europäischen Vergleich ein negativer Spitzenwert sei.
Deutlich mehr Verbraucherinsolvenzverfahren bedeuten aber auch deutlich mehr ärgerlichen Aufwand bei der Lösung der schuldnerischen Konten aus der Verstrickung durch hauptsächlich vorinsolvenzliche Pfändungen. Kein Arbeitstag im Verwalter- oder Beraterbüro vergeht, ohne dass die Verstrickungsproblematik aufpoppt, insbesondere auch, da Gläubiger ausgebrachte Pfändungen nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht zurücknehmen. Die Problematik soll jetzt endlich und tatsächlich, wie die gewöhnlich gut unterrichteten Kreise berichten, vor einer gesetzlichen Lösung stehen, mit der wir Ende des Jahres rechnen dürfen. Zur Diskussion stehen nach wie vor die Aufhebungs- und die Aussetzungslösung, wobei letztere wohl bevorzugt werden wird. Mit der gesetzlichen Lösung der Verstrickungsproblematik sollen kleine weitere Änderungen kommen, wie bspw. die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens nur noch auf Antrag des Schuldners.
Nicht verabschiedet wurde bis heute das Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG), dem der Bundesrat die Zustimmung in der jetzigen Form verweigerte. Die Länder fürchten steigende Kosten und wollen die Gläubiger stärker in die Finanzierung der Schuldnerberatung einbeziehen. Bund und Länder verhandeln jetzt hierüber. Im Raum steht aber weiterhin die Entschließung des Deutschen Bundestags, die er am 14. 11. 2025 gemeinsam mit dem Schuldnerberatungsdienstegesetz verabschiedet hat, nach der die Bundesregierung dem Bundestag zum 31. 1. 2027 u. a. über mögliche Vereinfachungen und Digitalisierungen im Verbraucherinsolvenzverfahren berichten soll. Konkret soll geprüft werden, wie Schuldnerberatung (mit Beteiligung der Gläubiger?) auskömmlich finanziert werden kann, wie das Verbraucherinsolvenzverfahren verschlankt und vereinfacht werden kann, wie Schuldnerberatungs-ZVI 2026, 294prozesse digitalisiert werden können und wie insgesamt mehr Effektivität bei gleichzeitiger Kosteneinsparung erreicht werden kann.
Wohl auch durch diese Entschließung ist ein lebhafter Diskussionsprozess zur Umgestaltung der Verbraucherinsolvenz in Gang gesetzt worden, der zwar nicht in dieser Legislaturperiode, wie Bundesjustizministerin Hubig auf dem 23. Deutschen Insolvenzrechtstag im März andeutete, aber doch mittelfristig zu deutlichen Verfahrensänderungen führen wird. Ahrens bestätigt dies und sieht in einem aktuellen NZI-Editorial nach 7 Jahren die Zeit einfach reif für Neues in der Verbraucherinsolvenz.
Der Verband der Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID) eröffnete durch seinen Vorsitzenden und seinen Geschäftsführer mit einem eher – wen wundert es – verwalterorientierten Änderungsvorschlag die Diskussion (NZI Beilage 2025/1, S. 34). Der VID führt ein, dass der kommende Fachkräftemangel auf der Rechtspflegerebene und die angespannte Haushaltslage eine deutliche Umstellung des Verfahrens erfordern. Daten müssten daher von Anfang an strukturiert und digital schon von der Schuldnerberatung erfasst und aufbereitet werden, um anschließend Grundlage des Verfahrens zu sein. Hierbei sollen die Angaben, die der Schuldner zu machen hat, im Vergleich zu den nach dem heutigen Verbraucherinsolvenzformular zu machenden Angaben deutlich reduziert werden. Die Pflicht des Schuldners zu außergerichtlichen Verhandlungen soll entfallen. Die Antragstellung erfolgt nur digital und im Idealfall über eine cloudbasierte Eingabemaske. Die gerichtlichen Verfahrensabläufe werden bei deutlich reduzierten gerichtlichen Aufgaben neu strukturiert.
Nach dem neuen VID-Verfahrensablauf geht der in digitaler Form gestellte Insolvenzantrag bei dem Insolvenzgericht ein und wird dort wie bisher durch Richter/Richterin bearbeitet. Zulässigkeit und Begründetheit des Insolvenzantrags sowie die Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung sollen zügig geprüft und in einem einheitlichen Beschluss festgestellt werden. Das Insolvenzverfahren wird eröffnet, die Restschuldbefreiung angekündigt und ein Insolvenzverwalter oder eine Insolvenzverwalterin bestellt. Mit dem Beschluss soll das Insolvenzverfahren, und dies ist die wesentliche Umgestaltung, weitestgehend in die eigenverantwortliche Bearbeitung des Insolvenzverwalters übergehen. Eine kontinuierliche Aufsicht durch das Insolvenzgericht, die gerichtliche Forderungsprüfung und die Prüfung der Rechnungslegung können entfallen bzw. erheblich eingeschränkt werden.
In massearmen bzw. masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren soll eine Forderungsanmeldung in Anlehnung an § 39 InsO nur noch dann erfolgen, wenn sich unerwartet ein Massezufluss ergibt, der eine zumindest teilweise Befriedigung der Gläubigerforderungen ermöglicht. Forderungen aus unerlaubter Handlung sollen allerdings nach wie vor beim Verwalter angemeldet werden können und im Streitfall zwischen Schuldner und Gläubiger gerichtlich geklärt werden. Schuldner und Gläubiger können sich zwar gegen die Amtsführung des Insolvenzverwalters mit der Beschwerde an das Gericht wenden, müssen hierbei den Vorwurf aber glaubhaft machen. Bei schweren Verfehlungen des Schuldners soll auch der Insolvenzverwalter die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen können. Entscheidungen zum Umfang der Masse nach §§ 35, 36 InsO und zum Pfändungsschutz trifft nach wie vor das Gericht. Rechnungslegung und Berichterstattung an das Insolvenzgericht entfallen aufgrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung der Verfahren.
Eine Verwertung des schuldnerischen Vermögens erfolgt nur, wenn nennenswerte Werte ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand realisiert werden können. Die Anfechtung soll in das pflichtgemäße Ermessen des Insolvenzverwalters gestellt werden. Steuerliche Verpflichtungen des Insolvenzverwalters sollen durch eine Regelung in § 155 InsO entfallen. Wegen der umfassenden Übertragung der administrativen Verfahrensabwicklung vom Gericht auf die Verwaltung soll die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters angehoben werden, was durch die justizseitigen Entlastungen in der Gesamtschau immer noch eine Kostenreduzierung bedeutet.
So weit, so gut, allerdings fällt spontan auf, dass sich die richterliche Tätigkeit im Verfahren nach dem VID-Vorschlag kaum ändert. Schauen wir daher auf das Kontrastprogramm, das das Land NRW durch seinen Justizminister Limbach am 27. April vorgestellt und das die Justizministerkonferenz mittlerweile auf ihrer Frühjahrstagung im Juni bestätigt hat. Dass hier nun eher Justizinteressen verfolgt werden, wundert uns auch nicht.
Auch nach dem NRW-Vorschlag soll das Verfahren digitalisiert und entschlackt werden. Das Antragsformular wird vereinfacht, damit nutzerfreundlicher und über eine digitale Abfragemaske ausgefüllt. Die Ermittlung der Verbindlichkeiten des Schuldners und die Forderungsanmeldungen erfolgen durch die Widerspruchslösung, nach der die ZVI 2026, 295Angaben des Schuldners zu seinen Passiva an den jeweiligen Gläubiger weitergeleitet werden. Stimmen die Angaben, braucht dieser nichts weiter zu veranlassen, andernfalls kann er Widerspruch erheben. Dieses Verfahren kennt die Verbraucherinsolvenz bereits in den §§ 307, 308 zum Schuldenbereinigungsplanverfahren. Insolvenzanfechtung und Verwertung von Schuldnervermögen sollen durch Bagatellgrenzen eingeschränkt werden, und nur dann durchgeführt werden, wenn zumindest ein die Kosten des Insolvenzverfahrens deckender Betrag zu erzielen ist. Vorhandene Vermögenswerte sollen über ein elektronisches Auktionssystem verwertet werden. Das Verfahren soll komplett digital/elektronisch geführt werden. Last but not least soll auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters weitgehend verzichtet werden.
Werfen wir gerade zum letzten Punkt einen Blick auf den konkreten Verfahrensablauf nach dem Eingang des Antrags bei dem Insolvenzgericht. Die Ermittlungsabläufe zu den Vermögenswerten des Insolvenzschuldners, so der NRW-Vorschlag, werden an die aktuell technischen Möglichkeiten angepasst. Insolvenzrichter oder -richterin veranlassen automatische Anfragen an Grundbuch, zentrales Fahrzeugregister, Unternehmensregister, Kontenabrufverfahren bei der Bafin oder Gerichtsvollzieher/innen. Mittels KI werden die rückgereichten, strukturierten Daten automatisiert geprüft. So können Rückkaufswerte von bestehenden (Lebens-)Versicherungen oder Immobilienwerten ermittelt werden. Kontoauszüge können ebenfalls von KI auf Anfechtungsansprüche (Stichwörter: Ratenzahlungen, Rücklastschriften, schuldnerische Mitteilung der Zahlungsunfähigkeit u. a.) durchgesehen werden. Ein Insolvenzverwalter wird nur für begrenzte Aufgabenfelder bestellt, falls er überhaupt erforderlich ist. Die Stundung der Verfahrenskosten soll der Regelfall sein, so dass umfangreichere Prüfungen nicht erforderlich sind. Die KI ersetzt folglich unter richterlicher Anleitung und Kontrolle einen Großteil der bisherigen Aufgaben der Insolvenzverwalter.
Ich möchte Ihnen die Bewertung dieser Vorschläge überlassen, weswegen ich sie auch etwas ausführlicher dargestellt habe. Natürlich gibt es für jeden Verfahrensbeteiligten einen Aufreger (Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag des Insolvenzverwalters, Wegfall der Bestellung des Insolvenzverwalters im Regelfall oder gerichtliche Arbeit mit KI, wo doch die Umstellung auf die E-Akte noch nicht abgeschlossen ist), und es fehlt bislang ein zusammengefasster Vorschlag der Schuldnerberatung zu einem neuen Verfahren. Aber das Wichtige in der kommenden Diskussion wird sein, auch Entwürfe der vermeintlichen Gegenseite offen, interessiert und respektvoll zu prüfen. Nur so wird sich ein produktiver Prozess ergeben, der uns ein wirklich neues Verbraucherinsolvenzverfahren bringen wird.
Wohl in diesem Sinne haben VID und die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltsverein (AGIS) nach einer Pressemitteilung vom 17. 4. 2026 eine gemeinsame Kommission zur Verschlankung und Digitalisierung der Verbraucherinsolvenz ins Leben gerufen, die unter Leitung von Ministerialdirektorin a. D. Marie Luise Graf-Schlicker, die im BMJV die auch für das Insolvenzrecht zuständige Abteilung Rechtspflege leitete, bis zum Oktober 2026 einen konkreten Vorschlag zur Umgestaltung der Verbraucherinsolvenz vorlegen möchte.
Lassen Sie mich zum Abschluss ein Problem aus der Schuldnerberatung ansprechen. Wir sehen hier ein ständiges Ansteigen der Forderungen, die gem. § 302 InsO nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Unterhaltsgläubiger, die in den meisten Fällen die kommunalen Kassen sind, vertreten zunehmend die Ansicht, dass alle titulierten Unterhaltsrückstände als vorsätzlich-pflichtwidrig nicht geleistet anzusehen sind und damit von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden. Hohe, weil geschätzte Steuerforderungen werden Grundlage von strafrechtlichen Entscheidungen und damit ebenfalls nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Es dürfen nun zwar nicht die Unterhaltsverweigerung oder die Steuerhinterziehung schöngeredet werden, aber wir müssen sehen, dass wir einen immer größer werdenden Anteil der Schuldner/innen von der Restschuldbefreiung ausschließen. Wir nähern uns damit der Situation, die uns zur Restschuldbefreiung gebracht hat. Wir brauchen daher auch eine Lösung für Menschen, die ihre vorsatzdeliktischen Schulden nie werden begleichen können, die deshalb in Perspektivlosigkeit leben und im Zweifel das legale Erwerbs- und Wirtschaftsleben verlassen. Eine bereits diskutierte Lösung könnte sein, die Laufzeit bis zu einer Restschuldbefreiung in diesen Fällen zu verlängern, aber die Restschuldbefreiung nicht mehr grundsätzlich zu verweigern.
Wir haben also in jeder Hinsicht viel zu tun, werden kurzfristig die Lösung der Verstrickungsproblematik bekommen und stehen vor spannenden Diskussionen zur Umgestaltung der Verbraucherinsolvenz. Ich gehe mit einem ganz guten Gefühl in den Sommerurlaub.
Rechtsanwalt Kai Henning, Dortmund
