RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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1619-3741
Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz
ZVI
2025
Report
Stellungnahme des DAV zum RefE SchuBerDG
I. Bedeutung der Schuldnerberatung
Der Deutsche Anwaltverein unterstützt das Bestreben des Gesetzgebers, die Stellung der sozialen und gemeinnützigen Schuldnerberatung durch ein Schuldnerberatungsdienstegesetz zu stärken und zu festigen. Schuldnerberatungsstellen erfüllen angesichts von ca. 7 – 8 Millionen erwachsenen Überschuldeten in Deutschland eine wichtige Aufgabe hinsichtlich der Existenzsicherung und der Entschuldung der Betroffenen aber auch hinsichtlich der Prävention zukünftiger Überschuldungen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte arbeiten schon seit langem im heterogenen Arbeitsgebiet der Schuldnerberatung konstruktiv mit Schuldnerberatungsstellen zusammen.
§ 1 des Gesetzesentwurfs bleibt aus unserer Sicht sehr offen in der Frage, ob die betroffenen Überschuldeten auch einen Anspruch auf eine Schuldnerberatung haben. Die Gesetzesbegrün-ZVI 2025, 329dung stellt hierzu darauf ab, dass auch die überschuldeten Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf Sicherung ihrer Würde im Sinne von Artikel 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18. 12. 2000) haben. Es liegt dann nicht fern, Ihnen auch einen Anspruch auf Schuldnerberatung zuzusprechen.
II. Regelung des Eigenanteils nach § 3 Schuldnerberatungsdienstegesetz
Wir sehen dann in der Entgeltgrenze des § 3 Schuldnerberatungsdienstegesetz eine gewisse Parallele zu den Regelungen zur anwaltlichen Beratungshilfe, da bei dieser ein Eigenanteil gem. § 44 S. 2 RVG i. V. m. Nr. 2500 des Vergütungsverzeichnisses in Höhe von aktuell 15 € erhoben werden kann. Wir möchten anregen, auch in § 3 Schuldnerberatungsdienstegesetz eher einen konkreten Betrag als Eigenanteil festzusetzen, als eine sehr offene Deckelung des Eigenanteils auf eine Betriebskostenbeteiligung zu regeln. Zu den Betriebskosten gehören nach der Betriebswirtschaftslehre zumindest der Materialaufwand, die Personalkosten, die Abschreibungen und die Raumkosten. Die Bestimmung aber auch die Überprüfung dieser Kosten ist für die Beratungsstellen, die Aufsichtsbehörden und die betroffenen Schuldnerinnen und Schuldner mit großem Aufwand verbunden, während ein feststehender Eigenanteil, von dem i. S. d. der Gesetzesbegründung Bezieher von Leistungen der sozialen Mindestsicherung freizustellen wären, Transparenz und Rechtssicherheit vermitteln würde.
Berlin, im Juli 2025