ZVI 2025, 302

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2025 AufsätzeFrank Lackmann*

Die Berücksichtigung von Stiefkindern und nichtehelichen Lebenspartnern in der Zwangsvollstreckung und Insolvenz – ein Update

Bereits im Jahre 2017 hat sich der Autor mit der Thematik der sog. faktischen Unterhaltspflicht, also der Frage, ob Stiefkinder1 und/oder nichteheliche Lebenspartner bei der Zwangsvollstreckung und/oder Insolvenz des Schuldners berücksichtigt werden können, in einem Beitrag auseinandergesetzt.2 Zwischenzeitlich wurde die hierfür entscheidenden Norm, § 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO, geändert, was zur vorläufigen Rechtsklarheit geführt hat. Nicht nur dem Autor ist diese Rechtsänderung ein Dorn im Auge, wie man an den Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des Amtsgerichts Aue-Bad Schlema vom 29. 11. 20223 und 28. 3. 20244 sehen kann. Das Amtsgericht Aue hat verfassungsrechtliche Zweifel bzgl. der Norm des § 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO, das Bundesverfassungsgericht die Vorlage jedoch als unzulässig zurückgewiesen.5 Die neue Rechtslage sowie die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm bieten die Gelegenheit, sich dieses in der Praxis äußerst relevanten Themas nach einigen Jahren erneut anzunehmen.
*
*)
Rechtsanwalt und Mitarbeiter im Justitiariat des Caritasverbandes für das Bistum Aachen e. V. sowie Referent für Schuldnerberatung bei Fachzentrum Schuldenberatung Bremen e. V.
1
1)
Der Begriff Stiefkind wird unabhängig davon verwendet, ob die neue Familie durch Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht.
2
2)
Lackmann, ZVI 2017, 409.
3
3)
AG Aue-Bad Schlema v. 29. 11. 2022 – 2 M 2596/20.
4
4)
AG Aue-Bad Schlema v. 28. 3. 2024 – 2 M 2596/20.
5
5)
BVerfG v. 20. 6. 2024 – 1 BvL 4/24.

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